Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Derbolav Arztmann und Mag. Zechmeister (Senat gemäß § 11 Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Mehmet Munar, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B*, ebenda, wegen Sonderruhegeld – Überbezug, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 9.5.2025, ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2024 sprach die beklagte Partei aus, dass das Sonderruhegeld des Klägers aufgrund seiner Tätigkeit vom 23. Juli 2024 bis 30. November 2024 wegfalle. Die Pension betrage ab 23.7.2024 monatlich EUR 0,00 und ab 1.12.2024 monatlich EUR 1.649,68. Der festgestellte Überbezug vom 23. Juli 2024 bis 30. September 2024 in der Höhe von EUR 1.957,68 werde in monatlichen Raten in der Höhe von EUR 250 rückgefordert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage und begehrte darin, die beklagte Partei zu verpflichten, dem Kläger das Sonderruhegeld für den Zeitraum 23.7.2024 bis 30.9.2024 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens sowie die Feststellung, dass der Kläger verpflichtet sei, den entstandenen Überbezug an Sonderruhgeld in der Höhe von EUR 1.957,68 zurückzuzahlen und zum Zweck der Tilgung des Überbezuges die Aufrechnung in monatlichen Raten von EUR 250 auf die laufende monatliche Leistung sowie die Sonderzahlungen zu dulden.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2025 (ON 4) zog der Kläger die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Mit Beschluss vom 9.5.2025 (ON 5) nahm das Erstgericht die Klagsrückziehung zur Kenntnis und sprach aus, dass das Verfahren damit beendet sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Der Kläger beantragt, den Rekurs „kostenpflichtig abzuweisen und den Beschluss des Erstgerichts vollinhaltlich zu bestätigen“ (gemeint diesem keine Folge zu geben).
Der Rekurs ist berechtigt .
1.) Grundsätzlich ist im sozialgerichtlichen Verfahren die Zurücknahme der Klage in jedem Verfahrensstadium ohne Zustimmung des Versicherungsträgers möglich (§ 72 Z 2 lit a ASGG). Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft (§ 72 Z 1 ASGG).
Gemäß § 72 Z 3 ASGG kann in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG die Klage aber nicht zurückgenommen werden. Rechtssachen im Sinn des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG sind unter anderem Sozialrechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung.
2.) Personen, die unter das NSchG fallen, haben nach Art X Abs 1 NSchG Anspruch auf ein Sonderruhegeld, wenn sie das 57. bzw 52. Lebensjahr vollendet und eine bestimmte Anzahl von Nachtschwerarbeitsmonaten, für die der Arbeitgeber einen Nachtschwerarbeitsbeitrag entrichtet hat, erworben haben.
Dieses Sonderruhegeld ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung ( Sonntag in Sonntag , ASVG 16 § 264 Rz 13) und grundsätzlich der Frühpension (vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nunmehr Korridorpension) gleichzuhalten. Für die Ermittlung des Sonderruhegeldes sind aber die Regelungen über die Ermittlung der Berufsunfähigkeits /Invaliditätspension heranzuziehen (vgl Shubshizky , Varianten der (Nacht )Schwerarbeit, AsoK 2025, 251).
3.) § 72 Z 3 ASGG schließt - wie ausgeführt - (unter anderem) in Leistungssachen nach § 65 Abs 1 Z 2 (Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung) eine Klagezurücknahme aus. Damit soll verhindert werden, dass sich der Versicherte seiner (Rück)Zahlungsverpflichtung dadurch entzieht, dass er den ihn belastenden Bescheid durch Klageerhebung außer Kraft setzt und dann die Klage zurückzieht (OLG Wien 7 Rs 4/22t uva).
Auch auf Streitigkeiten über die Aufrechnung ist § 72 Z 3 ASGG analog anzuwenden, sonst könnte der Leistungsempfänger sich auch hier seiner Zahlungsverpflichtung durch die Erhebung der Klage ad infinitum entziehen ( Sonntag in Köck/Sonntag , ASGG § 72 ASGG Rz 15).
Daran ändert auch eine Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht nichts. Auch hier lebt die mit Bescheid ausgesprochene Leistungsverpflichtung des Klägers nicht wieder auf. Eine „überspannte Auslegung“ des § 72 Z 3 ASGG, die der Kläger in seiner Rekursbeantwortung zu erblicken glaubt, liegt nicht vor.
4.) Eine entgegen dieser Rechtslage vorgenommene Klagezurücknahme ist vom Gericht einfach nicht zu beachten ( Sonntag aaO; Kuderna , ASGG 2 474; Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3 § 72 ASGG Rz 6).
5.) Die Klagezurücknahme erweist sich somit als unzulässig. Es war daher der angefochtene Beschluss zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
6.) Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist in den §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 ZPO begründet.
7.) Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil vorliegend keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO zu klären ist.
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