10ObS23/05p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß § 11 Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede H*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2004, GZ 7 Rs 18/03y-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. September 2002, GZ 6 Cgs 230/01g-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der beklagten Partei wird aufgetragen, die Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen dadurch zu verbessern, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen wird.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 507 Abs 4 iVm § 506 Abs 1 Z 4 ZPO müssen Revisionsbeantwortungen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Diese Vorschrift ist gemäß § 2 Abs 1 letzter Halbsatz ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Dies trifft aber gemäß § 40 ASGG nur auf die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz zu. Revisionen und Revisionsbeantwortungen müssen daher gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 506 Abs 1 Z 4 (§ 507 Abs 4) ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (vgl Kuderna, ASGG2 § 40 Rz 3). Die bloß von einer qualifizierten Person gemäß § 40 Abs 1 Z 3 ASGG unterschriebene Revisionsbeantwortung der beklagten Partei leidet somit an einem Formgebrechen, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung zu hindern geeignet ist, weshalb der beklagten Partei gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 84 Abs 1 und § 85 Abs 1 und 2 ZPO dessen Beseitigung aufzutragen war.