10ObS107/03p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß § 11 Abs 4 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert H*****, Pensionist, *****, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. Februar 2003, GZ 3 Nc 1/03f 1, womit die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Klagenfurt zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Kläger hat gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 7. 10. 2002, mit dem sein Antrag vom 6. 9. 2000 auf Zuerkennung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. 10. 1975 abgewiesen wurde, eine Klage beim Landesgericht Klagenfurt erhoben. Am 6. 12. 2002 lehnte er die "Verhandlungsrichterin" als befangen ab. Das Landesgericht Klagenfurt hat die Ablehnung zurückgewiesen. Im Rekurs gegen diesen Beschluss hat der Kläger den "gesamten Gerichtshof LG Klagenfurt" abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz die Ablehnungsanträge des Klägers betreffend alle Richter des Landesgerichts Klagenfurt zurückgewiesen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs sei nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Der Kläger habe keine konkreten Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, "den Gerichtshof LG Klagenfurt wegen jahrzehntelanger Rechtsbeugung und Befangenheit abzulehnen, die Befangenheit des LG Klagenfurt auszusprechen bzw ein anderes Gericht außerhalb Kärntens mit diesen Rechtssachen zu beauftragen". Inhaltlich wird auf gehäufte Nötigungen hingewiesen; der Kläger und seine Familie hätten alle Prozesse aufgrund Unterdrückung vorgelegter Beweismittel verloren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zutreffend wird im angefochtenen Beschluss auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach Anträge, mit denen ein gesamter Gerichtshof pauschal wegen Befangenheit abgelehnt wird, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sind (6 Ob 299/99k; 6 Ob 301/99d, 6 Ob 192/00d uva). Abgelehnt werden können nur namentlich bezeichnete Richter aus bestimmten persönlichen Gründen (RIS Justiz RS0045983; SSV NF 1/2 mit ausführlicher Begründung); die Ablehnung eines ganzen Gerichts als Institution ist unzulässig (stRsp: 1 Ob 299/97w, 1 N 2/02, 3 Ob 250/02i uva; RIS Justiz RS0046005, RS0045983; Ballon in Fasching², § 19 JN Rz 7 mwN; Mayr in Rechberger , ZPO 2 § 19 JN Rz 4). Dass bei jedem einzelnen Richter des Landesgerichts Klagenfurt dieselben Ablehnungsgründe vorliegen würden, kann dem indifferenten Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden.
Dem unbegründeten Rekurs des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.