(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, entscheidet ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter nach den Vorschriften für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
(2) Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert (§§ 54 bis 60) den Betrag von 100 000 Euro, so entscheidet der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag erweitert, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses Senats.
(3) In Angelegenheiten der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, über Anträge auf Erlassung von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und im Verfahren in Wechselstreitigkeiten, ferner über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit und ihre Aufhebung sowie über Anträge auf Exekutionsbewilligung entscheidet beim Gerichtshof in erster Instanz jedenfalls der Einzelrichter.
(4) Besondere Vorschriften, die die Entscheidung des Gerichtshofs erster Instanz durch den Senat vorsehen, bleiben durch die in den Abs. 1 und 2 getroffene Regelung unberührt.
Art. 16 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
Art. 16 Artikel 16
…5 Z 3 und 4 ( §§ 101 und 162 AußStrG ), Art. 12 Z 1, 2 und 3 ( §§ 7a, 56 und § 60 JN ), Art. 6 Z 1 ( § 54b EO ) und Art. 15 Z 1, 2 und 9 ( §§ 27, 29…
Art. 32 Artikel XXXII
…Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmunge (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu den §§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42, 43, 44, 49, 51, 52, 56, 85 und 104 JN , RGBl. Nr. 111/1895) ( Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung…
Art. 96 Artikel 96
…In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 7a, 49, 51, 52, 55, 56 und 60 , RGBl. Nr. 111/1895) 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt…
§ 43 §. 43.
…örtlich zuständig gemacht werden kann. (2) Dieser Ausspruch erfolgt mittels Beschluss. (3) Wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat ( § 7a ), kann die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist. Ebenso kann in Streitsachen, die vor…
Art. 32 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 32 Artikel XXXII
…der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) 8. Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a ( §§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN ), 10 bis 12 ( §§ 51, 52 und 56 JN ) und…
Art. 32 RpflG · RpflG · Rechtspflegergesetz
Art. 32 Artikel XXXII
…der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) 8. Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a ( §§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN ), 10 bis 12 ( §§ 51, 52 und 56 JN ) und…
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