10ObS121/08d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat gemäß § 11 Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj Silvia H*****, vertreten durch ihren Vater Sven H*****, beide *****, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, 5020 Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, wegen Pflegegeld (Revisionsinteresse 9.198,30 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2008, GZ 12 Rs 35/08s-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Mai 2007, GZ 11 Cgs 106/01x-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der beklagten Partei wird aufgetragen, die Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen dadurch zu verbessern, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen wird.
Begründung :
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 507 Abs 4 iVm § 506 Abs 1 Z 4 ZPO müssen Revisionsbeantwortungen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Diese Vorschrift ist gemäß § 2 Abs 1 letzter Halbsatz ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Dies trifft aber gemäß § 40 ASGG nur auf die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz zu. Revisionen und Revisionsbeantwortungen müssen daher gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 506 Abs 1 Z 4 (§ 507 Abs 4) ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (vgl 10 ObS 23/05p mwN). Die bloß von einer qualifizierten Person gemäß § 40 Abs 1 Z 5 ASGG unterschriebene Revisionsbeantwortung der beklagten Partei leidet somit an einem Formgebrechen, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung zu hindern geeignet ist. Es war daher der beklagten Partei gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 84 Abs 1 und § 85 Abs 1 und 2 ZPO die Beseitigung dieses Formgebrechens aufzutragen.