Es ist nicht erkennbar, dass die Anwendung von Arzneimitteln immer eine Ordinationsstätte erfordert, sodass sie im Rahmen wohnsitzärztlicher Tätigkeiten schon grundsätzlich unzulässig wäre. So wären etwa auch die in § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 demonstrativ aufgezählten Arten von wohnsitzärztlichen Tätigkeiten ohne Anwendung von Arzneimitteln in manchen Fällen gar nicht durchführbar. Aus den Vorgaben, die das ÄrzteG 1998 für Ordinationsstätten vorsieht (§ 56 ÄrzteG 1998), ist ebenfalls nicht abzuleiten, dass die Anwendung von Arzneimitteln nur innerhalb einer Ordinationsstätte zulässig wäre. Eine solche Annahme würde etwa auch die Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen von Hausbesuchen durch niedergelassene Ärzte verbieten.
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