Ärzte, deren Doktorat der gesamten Heilkunde vor dem 1. Jänner 1984 in Österreich erworben bzw. nostrifiziert wurde und denen die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches oder für ein Teilgebiet desselben längstens bis 31. Dezember 1989 verliehen wurde, gelten als Fachärzte für dieses Sonderfach der Heilkunde bzw. des jeweiligen Teilgebietes.
§ 1 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 1 Begriffsbestimmungen
…Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a oder e) Ärztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß §§ 34 bis 36b und § 205 oder f) „Turnusärztin“/„Turnusarzt“ verfügen. 2. „ fachärztliche Prüfung “ bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt. 3. „ Sonderfach “…
§ 3
…Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang ( § 5a Abs. 1a ) oder eine Sonderberechtigung gemäß §§ 34, 36, 36a, 36b oder § 205 vorbehalten. (2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten…
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