Die Befugnis von Fachärzten zur unmittelbaren Anwendung von Arzneimitteln bei Patienten ergibt sich schon aus der Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen ihres Fachgebietes (§§ 2 und 31 Abs. 2 ÄrzteG 1998). Sie ist ein genuines Element der Berufsausübungsberechtigung zur Untersuchung und Behandlung von Patienten. § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 stellt im Hinblick auf wohnsitzärztliche Tätigkeiten in dieser Hinsicht keine Einschränkung dar, soweit die Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen dieser ärztlichen Tätigkeiten erforderlich ist.
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