Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der Dr. A B, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. November 2025, VGW 172/101/8898/2025 16, betreffend ein Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Wien; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin war als Fachärztin für Lungenkrankheiten bis März 2024 in ihrer Ordination in Wien tätig.
2 Mit Disziplinarerkenntnis vom 18. März 2025 erkannte der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Wien die Revisionswerberin schuldig, dadurch, dass sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht mit Urteil vom 27. Jänner 2023, 96 Hv 105/22x, rechtskräftig am 7. Dezember 2023, wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 1 erster Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt worden sei, das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) begangen zu haben. Über die Revisionswerberin wurde gemäß § 139 Abs. 1 Z 4 ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste verhängt. Weiters wurde die Revisionswerberin zur Tragung der mit € 1.200, bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens verpflichtet.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und bestätigte das Disziplinarerkenntnis „vollinhaltlich“. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Jänner 2023, 96 Hv 105/22x, wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 1 erster Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verurteilt worden, weil sie von Dezember 2017 bis 4. Februar 2022 in Wien gegen ihren am 18. Dezember 2009 geborenen, somit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unmündigen Sohn längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt habe, dadurch dass sie ihn am Körper misshandelt und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben begangen habe, indem sie ihm im Zeitraum von Dezember 2017 bis 2019 einmal wöchentlich, ab 2019 zwei bis dreimal wöchentlich mehrere Schläge in das Gesicht versetzt habe, ihn an den Haaren und an den Ohren gezogen habe, Gegenstände nach ihm geworfen und Fußtritte gegen seinen Körper versetzt habe, ihn einmal gegen die Wand gestoßen habe, wodurch er sich den Kopf angeschlagen habe und ihn zuletzt am 4. Februar 2022 zu Boden gestoßen, sich auf den Oberkörper des am Rücken Liegenden gesetzt und Schläge gegen das Gesicht und Tritte gegen den Körper versetzt habe, wodurch ihr Sohn Hämatome, eine Beule auf dem Kopf und Kratzer erlitten habe.
5 Das Oberlandesgericht Wien habe der Berufung der Revisionswerberin gegen dieses Urteil keine Folge gegeben, die Nichtigkeitsbeschwerde der Revisionswerberin sei vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen worden. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens sei in zweiter Instanz verworfen worden.
6 Die Revisionswerberin befinde sich seit 7. Juli 2025 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Schwarzau. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. September 2025 sei dem rechtsanwaltlichen Vertreter der Revisionswerberin am 25. Juli 2025 (Anm. des Verwaltungsgerichtshofes: nach der Aktenlage ausweislich der ERV Zustellinformation am 25. Juni 2025) zugegangen. Am 14. September 2025 habe der Vertreter der Revisionswerberin eine E Mail an das Verwaltungsgericht gerichtet, dass aufgrund der Kurzfristigkeit der Verhandlung um Verlegung derselben ersucht werde. Die Revisionswerberin habe sodann nicht persönlich an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, jedoch ihr Vertreter.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass es an das rechtskräftigte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien gebunden sei. Bei der Bemessung der Strafe sei gemäß § 139 Abs. 7 ÄrzteG insbesondere auf die Schwere des Verschuldens und die daraus entstandenen Nachteile Bedacht zu nehmen. §§ 32 bis 34 StGB seien sinngemäß anzuwenden. Als mildernd sei der bisher tadellose Lebenswandel, als erschwerend der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen. Das Disziplinarvergehen der Revisionswerberin beeinträchtige das Standesansehen der österreichischen Ärzteschaft besonders schwer, weil es die Gewaltausübung gegenüber einem Kind über eine Dauer von vier Jahren beinhalte, das Strafausmaß besonders hoch sei und ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB vorliege. Das Disziplinarverfahren solle, das für die ärztliche Berufsausübung essenzielle Vertrauen der Bevölkerung in die ärztliche Integrität absichern bzw. wiederherstellen. Die Herabsetzung der Disziplinarstrafe auf ein befristetes Berufsverbot sei angesichts der Schwere der Tat schon aus spezial und generalpräventiven Gründen nicht möglich. Die auf drei Jahre befristete Untersagung der Berufsausübung stelle angesichts der wesentlich längeren Freiheitsstrafe keine spürbare, disziplinäre Reaktion dar und sei mit dem Standesansehen der Ärzteschaft unvereinbar, zumal es eine der wesentlichen Aufgaben eines Arztes sei, Menschen zu heilen bzw. am Heilungsprozess positiv mitzuwirken. Auch wenn die Tat schon mit Februar 2022 abgeschlossen worden sei, so halte ihre strafrechtliche Folge, nämlich der Strafvollzug, noch weiter an. Die Disziplinarstrafe der Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 139 Abs. 1 Z 4 ÄrzteG trage den Erfahrungen des Disziplinarrates Rechnung, wonach in gravierenden Fällen von Disziplinarvergehen nur eine endgültige Streichung aus der Ärzteliste dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht werde. Das gegenständliche Disziplinarvergehen sei ein derart schwerer Fall. Die verhängte Disziplinarstrafe sei tat und schuldangemessen. Schließlich sei die Streichung aus der Ärzteliste dann in Betracht zu ziehen, wenn sich ein Arzt eines qualifizierten Disziplinarvergehens nach § 136 Abs. 2 ÄrzteG schuldig mache. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass ein solches Disziplinarvergehen bereits bei einer vorsätzlichen strafbaren Handlung zu der der Arzt mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt werde, vorliege, im gegenständlichen Fall das rechtskräftige Strafurteil dieses Ausmaß jedoch beinahe um das Zehnfache übersteige.
8 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht hätte sie aufgrund seiner amtswegigen Ermittlungspflicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befragen müssen, um die Sachlage zu klären. Eine „ordnungsgemäße Ladung“ der Revisionswerberin zur durchgeführten Verhandlung sei nicht erfolgt, weil es ihr aufgrund ihrer Inhaftierung am 7. Juli 2025 und der kurzfristigen Anberaumung der mündlichen Verhandlung nach der Inhaftierung (die Ladung sei dem Vertreter am 25. Juli 2025 zugestellt worden) nicht möglich gewesen sei an der mündlichen Verhandlung am 17. September 2025 teilzunehmen, zumal sie zu dieser hätte vorgeführt werden müssen und die Organisation der Vorführung in diesem Zeitraum nicht hätte durchgeführt werden können.
11 Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
12 Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden Gründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 29.4.2004, 2001/09/0068, oder auch 21.2.2024, Ra 2022/12/0041, jeweils mwN).
13 Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 28.8.2025, Ra 2024/21/0163, mwN).
14 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfolgte die Zustellung der Ladung am 25. Juli 2025 und somit (auch ungeachtet des, dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Schreibfehlers, siehe Anm. Rn. 6) jedenfalls mehrere Wochen vor dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. September 2025. Am Sonntag, den 14. September 2025, ersuchte der Vertreter der Revisionswerberin per E Mail um Verlegung des Verhandlungstermins, zumal die Vorführung der Revisionswerberin aus der Strafhaft nicht in der kurzen Zeit bewerkstelligt werden könne.
15 Vor dem Hintergrund, dass die Revisionswerberin sowohl nach der Zustellung der Ladung an ihren Vertreter als auch nach ihrer Inhaftierung mehrere Wochen Zeit gehabt hätte, ihre Vorführung zur Verhandlung aus der Strafhaft zu organisieren und sich auch ihr Revisionsvorbringen lediglich auf die aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht weiter nachvollziehbare unbelegte Behauptung beschränkt, dass die Organisation der Vorführung aufgrund der „kurzfristigen Anberaumung“ der mündlichen Verhandlung nach ihrer Inhaftierung am 7. Juli 2025 nicht möglich gewesen sei, vermag die Revisionswerberin nicht darzulegen, dass entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts doch von keiner ordnungsgemäßen Ladung auszugehen gewesen wäre.
16 Dem Verwaltungsgericht ist somit kein Verfahrensmangel vorzuwerfen, zumal es neben der grundsätzlichen Amtswegigkeit des Verfahrens eine korrespondierende Mitwirkungspflicht der Partei gibt und die Revisionswerberin entgegen der sie insoweit treffenden Mitwirkungspflicht, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 24.1.2014, 2013/09/0081, mwN).
17 Die Revision bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 17.12.1998, 97/11/0317; 24.2.2005, 2003/11/0252; 20.4.2010, 2010/11/0047; 20.6.2006, 2004/11/0202; 24.7.2013, 2010/11/0075 und 13.1.2022, Ra 2021/11/0007 ab, weil es das Verwaltungsgericht entgegen dieser Judikatur zu begründen verabsäumt habe, weswegen es von einem Wegfall der Vertrauenswürdigkeit der Revisionswerberin ausgehe und insbesondere weswegen dieser Wegfall bis dato anhalte, zumal einerseits die Straftat mit der Berufsausübung der Revisionswerberin in keinerlei Zusammenhang stehe und andererseits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Straftaten nahezu vier Jahre in der Vergangenheit lägen. Weiters habe es entgegen der genannten Judikatur nicht begründet, inwiefern sich in der begangenen Straftat ein Charakter manifestiere, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lasse.
18 Zu der in der Zulässigkeitsbegründung genannten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Feststellung des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung gemäß § 59 ÄrzteG 1998 (und der Vorgängerbestimmungen) infolge Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, was gemäß Abs. 3 die Streichung aus der Ärzteliste und die Feststellung der Behörde zur Folge hat, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten handelt. Vertrauenswürdig ist eine Person, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es handelt sich um ein von einem Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren. Die ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betrafen somit das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung und Streichung aus der Ärzteliste und nicht eine Disziplinarverurteilung, sohin einen anders gelagerten Sachverhalt, weshalb ein Abweichen von der Rechtsprechung schon deshalb nicht dargetan wird (vgl. zum Ganzen VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140, mwN). Der in diesem Zusammenhang im Zulässigkeitsvorbringen monierte Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und damit im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 10. März 2026
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