BundesrechtBundesgesetzeAuslieferungs- und RechtshilfegesetzVI. HAUPTSTÜCK Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der VollstreckungERSTER ABSCHNITT Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung§ 70

§ 70 Spezialität der Auslieferung

In Kraft seit 01. Januar 2012
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