JudikaturOGH

RS0073377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2023

Durch die Überstellung einer Person ohne förmliche Auslieferung nach Österreich verzichtet der fremde Staat auf die Ausübung des ihm zustehenden Strafverfolgungsrechtes; in diesem Fall findet der Grundsatz der Spezialität (§ 70 ARHG) keine Anwendung.

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