RS0073374 – OGH Rechtssatz
Selbst eine Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte nicht zu beeinträchtigen. Diese sind in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung eingeschränkt (Art 14 des auch im Verhältnis zu Liechtenstein anwendbaren Eur Auslieferungsabk; § 70 ARHG).