JudikaturOGH

RS0073374 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 1995

Selbst eine Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte nicht zu beeinträchtigen. Diese sind in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung eingeschränkt (Art 14 des auch im Verhältnis zu Liechtenstein anwendbaren Eur Auslieferungsabk; § 70 ARHG).

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