RS0078635 – OGH Rechtssatz
Art 14 Abs 3 Eur Auslieferungsabk und Art 12 Auslieferungsvertrag Österreich - Polen gestatten - ähnlich der Bestimmung des § 70 Abs 2 ARHG - die Verfolgung und Aburteilung der ausgelieferten Person auch in dem Falle, daß die ihr zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt wird, sofern die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Es ist daher unschädlich, daß im polnischen Auslieferungsbeschluß die Tat - entgegen der rechtlichen Subsumtion im österreichischen Haftbefehl - als "Einbruch und Diebstahl" und nicht als Betrug beurteilt worden ist.