RS0061374 – OGH Rechtssatz
Selbst die Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte, die in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung (§ 70 ARHG) eingeschränkt sind, nicht zu beeinträchtigen. Eine derartige Behauptung unterliegt daher nicht der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren.