JudikaturOGH

RS0061374 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 1994

Selbst die Fehlerhaftigkeit des ausländischen Auslieferungsverfahrens vermag die Verfolgbarkeit durch österreichische Gerichte, die in ihrer Jurisdiktion lediglich durch die Spezialität der Auslieferung (§ 70 ARHG) eingeschränkt sind, nicht zu beeinträchtigen. Eine derartige Behauptung unterliegt daher nicht der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren.

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