JudikaturOGH

RS0116744 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2002

Zur Erwirkung der nachträglichen Zustimmung des ersuchten Staates zur Verfolgung der ausgelieferten Person auch wegen strafbarer Handlungen, deretwegen die Auslieferung noch nicht bewilligt worden ist (Art14 Abs1 lita EurAuslÜbk, vgl §70 Abs 1 ARHG), genügt gemäß Art12 Abs 2 lita EurAuslÜbk ein Beschluss, mit welchem die Sachverhaltsdarstellung eines früher erlassenen Haftbefehls durch die Anführung weiterer Taten und dadurch begründeter strafbarer Handlungen ergänzt wird.

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