BundesrechtBundesgesetzeAuslieferungs- und RechtshilfegesetzVI. HAUPTSTÜCK Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der VollstreckungDRITTER ABSCHNITT Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung sowie Vollstreckung inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland§ 76

§ 76Erwirkung der Vollstreckung

In Kraft seit 01. Juni 2020
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