BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 937

§ 937Von dem Verzicht auf Einwendungen.

Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Vertrages sind ohne Wirkung.

Entscheidungen
16
  • Rechtssätze
    6
  • RS0117756OGH Rechtssatz

    24. Juni 2005·2 Entscheidungen

    Die Bestimmung in § 16 Abs 3 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PTV für die Inanspruchnahme der Telefondienste und damit im Zusammenhang stehender Leistungen (AGB Telefon)", wonach Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die nicht die Höhe des Verbindungsentgeltes, sondern die Leistung eines anderen Anbieters betreffen, nicht der PTV, sondern dem anderen Anbieter entgegenzuhalten seien, ist für den Kunden gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Damit kommt es in Wahrheit aber auch zum Ausschluss aller, die Gültigkeit des Vertrags betreffenden Einwendungen gegenüber dem die Rechte aus diesem geltend machenden Netzbetreiber, welcher Umstand gemäß § 937 ABGB und § 6 Abs 1 Z 14 KSchG die Unwirksamkeit dieser Bestimmung zur Folge hat. Bleiben dem Kunden somit die Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteleister erhalten, kann er sichauch darauf berufen, er sei nicht Vertragspartner des Mehrwertdiensteleisters geworden und schulde daher nicht das für diese Leistung angefallene Entgelt, weil das Telefongespräch, das den Vertragsabschluss bewirkt habe, von einem Dritten geführt worden sei. Dem steht auch nicht §11 Abs1 der AGB Telefon entgegen, nach dem der Kunde für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.