§ 991 Verweigerung der Kreditauszahlung
§ 991 Verweigerung der Kreditauszahlung — ABGB
§ 991 Verweigerung der Kreditauszahlung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40117761
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.