RS0014027 – OGH Rechtssatz
RS0014027 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1.) Ein Schuldbekenntnis und Zahlungsversprechen ist mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung.
2.) Abgesehen von Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft von der Causa löst( Wechsel und andere forderungsrechtliche Orderpapiere, Inhaberschuldverschreibungen, Anweisungen, auch bei der Schuldübernahme, bei der dem Gläubiger gegenüber von dem Verhältnis zwischen dem Urschuldner und dem Schuldübernehmer abstrahiert wird), gibt es keine abstrakten Geldforderungen (SZ 44/108 ua).