8ObA251/94 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jelinek und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Reinhard Drössler und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Milan D*****, Fußballer, ***** vertreten durch Dr.Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, St.Pölten, ***** vertreten durch Dr.Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 496.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Dezember 1993, GZ 31 Ra 67/93-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.September 1992, GZ 6 Cga 65/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 21.375,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.562,50 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des Berufungsurteiles ist zutreffend, es genügt auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) wird nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Rechtsmittelwerber von den Feststellungen abweicht. Sofern die beklagte Partei erneut von einem dem Abschlußwillen entgegenstehenden Vorbehalt, insbesondere der Zustimmung des Trainers nach Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers, ausgeht, setzt sie sich über die Feststellung hinweg, wonach eine Mitteilung an den Kläger, der endgültige Vertragsabschluß hänge noch von anderen Umständen ab, nicht festgestellt ist (S 4 des erstinstanzlichen Urteiles = AS 62). Auch eine Feststellung, daß eine Feststellung nicht getroffen werden konnte, ist eine im Revisionsverfahren bindende (negative) Tatsachenfeststellung.
Formgebote für Spielerverträge aufgrund von nationalen (Regulativ des ÖFB) oder internationalen (FIFA Reglement) Verbandsregelungen haben keine Gesetzeskraft und können daher einem gesetzlichen Formgebot iSd § 883 ABGB nicht gleichgehalten werden. Ein Geltungsgrund solcher Verbandsregelungen im Sinne eines auf Parteiwillen gegründeten Formgebotes (§ 886 ABGB) hätte eines Parteivorbringens in erster Instanz bedurft; die nunmehrige Berufung auf solche Verbandsregeln verstößt gegen das Neuerungsverbot.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.