JudikaturOGH

RS0132509 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2019

Die für den Fortlauf der Verjährungsfrist erforderliche Stellungnahme des Unternehmers hat den Charakter einer Informationserteilung. Dafür bedarf es nicht der Einhaltung der Schriftform im Sinn des § 886 ABGB.

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