Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Janschitz und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*-C* , **, und 2. D* , **, beide vertreten durch Urbanek Rudolph, Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei E* B* , **, vertreten durch Graff Nestl Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen EUR 194.662,50 s.A. und Stufenklage (Streitwert EUR 11.000,--), über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse richtig: EUR 5.500,--), gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 02.10.2025, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.204,32 (darin enthalten 200,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
F* B* verstarb am **. Er hinterließ eine Ehefrau und vier leibliche Kinder, darunter die Klägerinnen und den Beklagten. Mit Testament vom 18.12.2013 hatte er seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und die Klägerinnen und seine weitere Tochter DI (FH) G* B* enterbt. Weiters hatte er letztwillig für den Fall, dass dies rechtlich nicht möglich sei, deren Verkürzung auf den halben Pflichtteil verfügt. Mangels Vermögens unterblieb eine Verlassenschaftsabhandlung.
Mit der am 28.03.2024 zu ** (später: **) beim Landesgericht Korneuburg eingebrachten Klage (in Folge: Vorverfahren) begehrten die Klägerinnen vom Beklagten, ihnen Auskunft zu erteilen, welche Zuwendungen und Geschenke der Erblasser ihm zu Lebzeiten gemacht hatte. Der Beklagte habe konkret den Zeitpunkt der Zuwendung/Schenkung, den Gegenstand der Zuwendung/Schenkung, allfällige nähere Bedingungen der Zuwendung/Schenkung und den Wert der Zuwendung/Schenkung zum Schenkungs-/Zuwendungszeitpunkt anzugeben. In der Tagsatzung vom 18.02.2025 wurde der Beklagte unter Eid vernommen und gab ua an:
„ Ja, ich bin Eigentümer von Liegenschaften in Spanien.
Auf die Frage der Richterin, ob die Liegenschaften in Spanien mit Hilfe von Mitteln des Vaters angeschafft worden sind oder diese Liegenschaften geschenkt worden sind:
Nein. Ich habe sie mit Hilfe von Geld meiner Mutter und von meinen verstorbenen Großeltern angeschafft. Ich habe zwei Liegenschaften in Spanien. Ich habe das Geld für Liegenschaften überwiesen. Ich weiß nicht genau, wann die Großeltern gestorben sind. Ich kann es auch zeitlich nicht einordnen. Die letzten Jahre waren sehr schwer für mich. “
In weiterer Folge brachte der Klagevertreter vor, dass (nun) erstmals Auskunft erteilt worden sei und schränkte das Klagebegehren auf Kosten ein.
Mit der nun gegenständlichen Klage erheben die Klägerinnen ein Zahlungsbegehren und zudem eine Stufenklage, mit der sie folgendes Begehren stellen:
„ a) Der Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig binnen 14 Tagen Auskunft über die Mittelherkunft der Kaufpreise für die Liegenschaften in Spanien, ** mit den Adressen Straße ** und Nr. ** sowie ** zu erteilen, insbesondere durch Herausgabe der Kaufverträge und Überweisungsbelege für den Erlag der Kaufpreise dieser Liegenschaften sowie Herausgabe der Kontoauszüge jenes Kontos/jener Konten von denen die Kaufpreise überwiesen wurden für den Zeitraum 01.03.2020 bis 01.09.2021.
b) Der Beklagte ist weiters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, den Klägerinnen den sich aufgrund der Rechnungslegung und Auskunftserteilung ergebenden Schenkungspflichtteilsergänzungsanspruch zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt 3a) des Klagebegehrens erfolgten Auskunft und Rechnungslegung vorbehalten bleibt. “
Die Klägerinnen bringen hinsichtlich dieser Begehrens vor, der Verstorbene sei zu Lebzeiten mehrere Wochen im Jahr in Spanien gewesen. Der Beklagte habe kein nennenswertes Einkommen gehabt, von dem er die Liegenschaften in Spanien erwerben hätte können. Der Beklagte habe im Vorverfahren alles unternommen, um den Verstorbenen vermögenslos darzustellen. Es sei davon auszugehen, dass die Liegenschaften vom Vermögen des Verstorbenen finanziert worden seien. Es lägen daher ausreichend Indizien vor, die einen konkreten Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanspruch der Klägerinnen betreffend der drei Liegenschaften in Spanien rechtfertigten. Um den Schenkungspflichtteilsanspruch der Klägerinnen beziffern zu können, hätten diese einen Rechnungslegungsanspruch. Mit dem nunmehrigen Rechnungslegungs- bzw Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB iVm Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO würden die Klägerinnen keinen abstrakten Auskunftsanspruch wie im Vorverfahren begehren, sondern einen konkreten Rechnungslegungsanspruch für bestimmte Schenkungen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beklagten bestehe die begründete Besorgnis, dass Nachlassvermögen oder weitere pflichtteilsrelevante Schenkungen nicht vollständig offengelegt worden seien. Dafür genüge bereits der „ungeklärte Verbleib“ von Vermögenswerten; stehe – wie hier – fest, dass der Beklagte in einem Vorverfahren falsche oder widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei diese Besorgnis erst recht objektiv gerechtfertigt. Eine urteilsmäßige Auskunftsverpflichtung sei nur dann erfüllt, wenn der Verpflichtete eine „formell vollständige“ und in sich geschlossene Aufstellung aller geforderten Daten vorlege. Liege eine nachweisliche Falschangabe vor, fehle es schon an der formellen Vollständigkeit, sodass der Anspruch gar nicht erloschen sein könne.
Der Beklagte beantragte hinsichtlich des Auskunftsanspruches Klagszurück- und abweisung und wandte ein, es liege eine entschiedene Rechtssache vor, weil das Begehren bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte den Anspruch bereits durch seine Aussage im Vorprozess erfüllt.
Mit dem angefochtenen Teilurteil wies das Erstgericht das Begehren, Auskunft über die Mittelherkunft der Kaufpreise für die Liegenschaften in Spanien zu erteilen, ab und verpflichtete den Beklagten rechtskräftig dazu, die Kaufverträge und Überweisungsbelege für den Erlag der Kaufpreise dieser Liegenschaften und die Kontoauszüge jenes Kontos/jener Konten, von denen die Kaufpreise überwiesen wurden, für den Zeitraum 01.03.2020 bis 01.09.2021, binnen 14 Tagen herauszugeben. Die Kosten des Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens hob es gegenseitig auf.
Es traf die auf den Urteilsseiten 1 und 3 sowie 4 bis 10 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich erwog das Erstgericht, es liege keine entschiedene Rechtssache vor, weil im Vorverfahren nicht urteilsmäßig über den Hauptanspruchs entschieden worden sei. Es sei zu prüfen, ob der hier geltend gemachte Anspruch der Klägerinnen bereits im Vorverfahren gegenständlich gewesen sei und, verneinendenfalls die Klägerinnen noch einen materiellen Anspruch hätten, und andererseits, ob die Klägerinnen durch die Zurückziehung ihres Auskunftsanspruchs im Vorverfahren ohne Zweifel zu erkennen gegeben hätten, dass der Beklagte diesem Anspruch vollinhaltlich entsprochen habe und sie daher auf ein allenfalls noch bestehendes materielles Recht verzichtet hätten. Das konkrete Auskunftsbegehren über die Mittelherkunft der Kaufpreise für die Liegenschaften in Spanien sei schon vom allgemeinen Auskunftsanspruch der Klägerinnen im Vorverfahren umfasst gewesen. Der Beklagte habe unter Eid angegeben, dass er die Liegenschaften mit dem Geld seiner Mutter und seiner verstorbenen Großeltern angeschafft habe. Somit habe er seine – auch hier gegenständliche – Auskunftsverpflichtung schon im Vorverfahren formell vollständig erfüllt und die Klägerinnen keinen materiellen Anspruch auf neuerliche Auskunft über die Mittelherkunft der Kaufpreise der Liegenschaften in Spanien. Das neuerliche, konkrete Auskunftsbegehren der Klägerinnen zum Thema der Mittelherkunft sei daher abzuweisen gewesen. Beim weiteren gegenständlichen Klagsanspruch der Klägerinnen auf Herausgabe von Urkunden handle es sich um einen „Buchauszugsantrag“ iS eines Rechnungslegungsbegehrens des Art XLII EGZPO, zu dessen Legung der Beklagte gemäß § 786 ABGB verpflichtet sei. Dieser Rechnungslegungsantrag sei vom allgemeinen Auskunftsbegehren des Vorverfahrens nicht umfasst gewesen. Es könne auch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen auf ihren Rechnungslegungsanspruch verzichten wollten. Zudem sei eine subjektive Besorgnis, dass die Auskunft über die Mittelherkunft für die Liegenschaften in Spanien im Vorverfahren nicht richtig gewesen sein könnte, nicht unbegründet.
Das Teilurteil über Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sei kostenrechtlich selbständig zu beurteilen, weshalb die Kostenentscheidung nicht bis zur Erlassung des Endurteils über den Leistungsanspruch vorzubehalten sei. Gegenstand des Teilurteils sei lediglich der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch laut Punkt 3a des Klagebegehrens gewesen. Da die Streitteile teils obsiegt hätten und teils unterlegen seien, seien die Kosten gegenseitig aufzuheben gewesen.
Gegen den abweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Klägerinnen aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Teilurteil in einem gänzlich stattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zudem erheben sie eine Berufung im Kostenpunkt mit dem Antrag, den Klägerinnen „voller Kostenersatz zu gewähren“.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Der Beklagte meint, die Klägerinnen seien durch den angefochtenen Teil der Entscheidung nicht beschwert, weil er nach der Fällung des erstinstanzlichen Urteils die Kaufverträge sowie weitere bezughabende Überweisungsbelege an die Klagevertreterin übermittelt habe.
1.2.Eine Beschwer liegt dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RS0041746). Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RS0002495). Die Klägerinnen begehrten die Auskunft über die Mittelherkunft der Kaufpreise für die Liegenschaften in Spanien, insbesonderedurch die Vorlage von näher genannten Urkunden. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen zwar Urkunden vorgelegt, aber gerade keine Auskunft erteilt, womit die Klägerinnen durch den angefochtenen Teil der Entscheidung sowohl materiell wie auch formell beschwert sind (zum Begriff vgl RS0041868).
2.Das Erstgericht hat den vom Beklagten erhobenen Einwand der entschiedenen Rechtssache gemäß § 261 Abs 1 ZPO (wenngleich nicht mit eigenständigem Beschluss, sondern lediglich im Rahmen der Entscheidungsgründe) verworfen, wogegen der Beklagte kein Rechtsmittel erhoben hat (vgl dazu RS0040135). Über diesen Einwand liegt damit eine rechtskräftige Entscheidung vor (vgl zB 10 Ob 31/17g), weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.
3. Mängelrüge
Die Berufung rügt, dass das Erstgericht das einheitliche Begehren der Klägerinnen in zwei separate Begehren aufgeteilt und die Klägerinnen mit dieser Rechtsauffassung überrascht habe. Hätte das Erstgericht diese Rechtsansicht mit den Parteien erörtert, hätten die Klägerinnen vorgebracht, dass ein einheitliches Rechnungslegungsbegehren erhoben wird und das Klagebegehren entsprechend modifiziert.
Ob das Erstgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen hat kann dahingestellt bleiben, weil es den Berufungswerberinnen nicht gelingt, die notwendige Relevanz (vgl RS0037095 [T6]) des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Die Klägerinnen haben nämlich keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft (siehe noch Punkt 4.), woran auch das modifizierte Klagebegehren nichts geändert hätte.
4. Rechtsrüge
Die Berufungswerberinnen führen ins Treffen, sie hätten ihr Begehren auf Art XLII Abs 1 (wohl gemeint:) zweiter Fall EGZPO iVm § 786 ABGB gestützt. Für die Bejahung dieses Anspruches genüge bereits der Verdacht, dass Vermögen verheimlicht worden sei.
4.1.Der erste Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO begründet keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung, sondern setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht (RS0034986). Dagegen ist der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt (RS0034834). Die Klägerinnen haben ihren Anspruch in erster Instanz ausdrücklich auf § 786 ABGB iVm Art XLII Abs 1 Fall 1EGZPO gestützt (S 7 in ON 5). Dass die erstgerichtliche Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt unrichtig wäre, behauptet die Berufung nicht einmal.
4.2.Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerinnen zur Verheimlichung von Vermögen so auslegen würde, dass der Anspruch – entgegen dem ausdrücklichen Vorbringen - auch auf Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO gestützt wurde, wäre daraus für sie nichts gewonnen. Dieser Anspruch setzt nämlich voraus, dass ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schulden besteht. Ein solches privatrechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Informationsberechtigte durch die Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird (RS0034852). Die Klägerinnen leiten ihr Interesse daraus ab, dass der Beklagte Schenkungen des Erblassers verheimlicht hat. Damit hätten sie aber lediglich ein rechtliches Interesse an der Auskunft, ob und welche Geschenke der Erblasser dem Beklagten gemacht hat. So sieht auch § 786 ABGB (auf den die Klägerinnen ihren Anspruch auch noch im Berufungsverfahren ausdrücklich stützten) lediglich einen Anspruch auf Auskunft über erfolgte Schenkungen („hat in Bezug auf diese“) vor. Ein Anspruch auf Auskunft darauf, mit welchen Mitteln gewisse Dinge eines potentiellen Geschenknehmers angeschafft wurden, besteht hingegen nicht. Die Abweisung des Erstgerichtes ist schon unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
4.3.Darüber hinaus ist die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung bereits dann erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann - abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO - prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen (RS0004372). Der Beklagte hat bereits im Vorverfahren eine Auskunft zur Mittelherkunft erteilt, weshalb der geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt war. Ob diese – für sich genommen vollständige - Auskunft materiell richtig ist, kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden (RS0004372 [T2]).
Die teilweise Abweisung des Klagebegehrens erfolgte damit zu Recht.
5. Berufung im Kostenpunkt
Die Klägerinnen sind der Ansicht, sie seien materiellrechtlich im Endergebnis vollinhaltlich durchgedrungen, weshalb ihnen ein „voller Kostenersatz“ zugesprochen werden hätte müssen.
Eine Berufung im Kostenpunkt muss ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, das heißt sie muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird. Dabei sind auch die begehrten Kosten rechnerisch darzulegen. Das Fehlen dieser Darlegung ist ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel ( Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.88). Diesen Anforderungen wird die Berufung im Kostenpunkt nicht gerecht. Da im vorliegenden Fall mit dem Teilurteil nur über einen Teil der Kosten abgesprochen wurde, vermag der Antrag auf „vollen Kostenersatz“ die rechnerische Darlegung nicht zu ersetzen. Die Berufung im Kostenpunkt ist einer inhaltlichen Behandlung daher nicht zugänglich.
6.Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Streitwert für das Auskunftsbegehren wurde in der Tagsatzung vom 02.10.2025 einvernehmlich mit EUR 5.500,-- festgesetzt (S 3 in ON 6.3). Da das gesamte Auskunftsbegehren noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, haben die Klägerinnen dem Beklagten seine Kosten auf Basis des gesamten Streitwertes zu ersetzen.
7.Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes folgt der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerinnen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.
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