Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mondl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Stufenklage nach Art XLII EGZPO sowie Zahlung von 50.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2025, GZ 11 R 11/25f 24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Oktober 2024, GZ 72 Cg 9/24h 17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.599,90 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 266,65 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist die Tochter des Erblassers aus erster Ehe, die Beklagte dessen Witwe. Der überschuldete Nachlass wurde der Beklagten an Zahlungs statt überlassen.
[2] Die Beklagte kaufte im Mai 2011 um 320.000 EUR eine Liegenschaft, auf der in der Folge ein großes Einfamilienhaus errichtet wurde. Die Mittel für den Erwerb der Liegenschaft und den Hausbau stammten zur Gänze vom Erblasser. Im Juli 2011 und März 2016 verkaufte der Erblasser, der über ein regelmäßiges hohes Einkommen verfügte, jeweils Liegenschaftsanteile.
[3] In der Tagsatzung vom 13. September 2024 sagte die Beklagte in ihrer Parteienvernehmung aus, dass der Erblasser den Ankauf der Liegenschaft und die Errichtung des Fertigteilhauses zur Gänze bezahlt und sie von ihm darüber hinaus „gar nichts“ bekommen habe.
[4] Die Klägerinbegehrt die Zahlung eines Pflichtteils von 50.000 EUR sA und erhebt darüber hinaus eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO, indem sie die Erteilung von Auskünften über Zeitpunkt, Gegenstand und Wert sowie bei Geldleistungen über die Höhe aller der Beklagten vom Erblasser im Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis zum Tod des Erblassers gemachten Schenkungen, deren urkundlichen Nachweis und die eidliche Bekräftigung der Auskunft begehrt und ein noch unbestimmtes Zahlungsbegehren stellt. Die Beklagte sei Eigentümerin einer Liegenschaft samt darauf befindlichem Haus. Der Erblasser habe Vermögenswerte, die er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau erhalten habe, veräußert, die Veräußerungserlöse der Beklagten geschenkt und zudem mit den Erlösen schenkungsweise Rechnungen im Zusammenhang mit dem Hausbau beglichen. Für den Ankauf der Liegenschaft und den Hausbau sei eine Summe von mindestens 1.000.000 EUR verbraucht worden. Der Kaufpreis für die Liegenschaft sei „wohl mittels Überbrückungskredits“ bezahlt worden, der in weiterer Folge mit dem Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft des Erblassers getilgt worden sei.
[5] Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Schenkungswillens des Erblassers, der vielmehr einen Großteil der in der Klage angeführten Beträge dem angemessenen Unterhalt seiner zweiten Familie gewidmet habe. Es sei schon aus Gründen des zeitlichen Ablaufs unrichtig, dass der Erblasser der Beklagten vor dem Kauf der Liegenschaft Veräußerungserlöse aus später getätigten Immobilienverkäufen zur Verfügung gestellt habe. Sie habe in ihrer Einvernahme überdies umfassend Auskunft erteilt.
[6] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte mit Teilurteil zur Erteilung der Auskunft über Zeitpunkt und Gegenstand bzw bei Geld den Betrag sämtlicher Schenkungen (ausgenommen solche geringen Werts aus laufenden Einkünften), die ihr der Erblasser im Zeitraum von 18. 3. 2011 bis zu seinem Tod gemacht habe, und zur eidlichen Bekräftigung dieser Auskunft. Das Mehrbegehren auf Erteilung von Auskünften über früher erfolgte Schenkungen und urkundlichen Nachweis der Schenkungen wies das Erstgericht unbekämpft ab. Die Behauptung der Beklagten, dass der Erblasser keinen Schenkungswillen gehabt, sondern bloß in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gehandelt habe, sei nicht geeignet, bei lebensnaher Betrachtung die Indizien für das Vorhandensein weiterer Schenkungen zu zerstreuen. Eine Erfüllung der Auskunftspflicht der Beklagten sei zu verneinen.
[7] Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung. Bei Auskunftsbegehren gegen Geschenknehmer im engeren Familienkreis seien an die Indizien, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen schließen lassen, keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine abschließende rechtliche Klärung, ob diese Zuwendungen tatsächlich nach § 781 ABGB hinzuzurechnen sein werden, sei im Auskunftsprozess nicht erforderlich. Die vom Erblasser übernommene Finanzierung einer Liegenschaft der Beklagten diene der Bildung von Vermögen und könne schon deswegen keinen Unterhaltscharakter haben. Ob ein Fall des § 784 ABGB vorliegen könnte, sei im Auskunftsverfahren nicht zu klären. Die festgestellten Zahlungen ohne Gegenleistung seien als ausreichendes Indiz für die Bejahung der Auskunftspflicht anzusehen. Das Auskunftsbegehren könnte hier erst bei Bezifferung des geschenkten Betrags als erfüllt angesehen werden.
[8] Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich zur Frage zu, ob bei der schenkungsweisen Überlassung von Geldbeträgen, mit denen in weiterer Folge eine Sache angeschafft werde, eine Bezifferung des geschenkten Betrags erforderlich sei.
[9] Die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagtenist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[10]1. Gemäß § 786 ABGB hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.
[11] 1.1. Diese durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte Bestimmung regelt nunmehr ausdrücklich den Auskunftsanspruch des Hinzurechnungsberechtigten, der nicht nur gegen die Verlassenschaft und die Erben, sondern auch gegen den Geschenknehmer besteht. Die Wortfolge „bestimmter Schenkungen“ ist bei teleologischer Auslegung nicht dahin zu verstehen, dass der Auskunftswerber die Schenkungen, über die er Auskunft verlangt, zuerst beweisen müsste. Umgekehrt sollen gänzlich unbeteiligte Personen nicht mit Auskunftsbegehren belangt werden können. Die Begründung des Auskunftsanspruchs erfordert es daher, dass der Auskunftswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Ob die festgestellten Umstände für die Annahme einer Auskunftspflicht ausreichen, ist dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat, wobei an diese Indizien bei Auskunftsbegehren gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises – insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind – keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Wurde etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sind ( 2 Ob 227/19z [Rz 19 ff];RS0133354).
[12]1.2. Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen. Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf § 788 ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung nicht vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen (2 Ob 220/21y [Rz 16]; RS0134043). Der Auskunftsanspruch umfasst alle hinzuzurechnenden Schenkungen, wobei es der Zweck der Norm ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht (2 Ob 227/19z [Rz 29]; RS0133355).
[13] 1.3. Ob die festgestellten Umstände auf die Möglichkeit von (weiteren) Schenkungen schließen lassen, hängt vom Einzelfall ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung ( 2 Ob 244/22d [Rz 3 mwN]).
[14] 2. Die Entscheidung der Vorinstanzen ist vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig.
[15]2.1. Da es der Zweck des § 786 ABGB ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen selbst entscheidet, ob eine hinzuzurechnende Schenkung vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung zur Schenkungsabsicht am Vorliegen hinreichender Indizien für das Bestehen weiterer Schenkungen nichts ändert, nicht zu beanstanden.
[16] Die Beklagte hat gegen das Vorliegen einer beim Fehlen jeder Gegenleistung regelmäßig nahe liegenden Schenkungsabsicht (vgl 2 Ob 27/22t ) nur eingewendet, es habe sich bei den Zuwendungen des Erblassers um solche mit Unterhaltscharakter gehandelt. Diesen Einwand haben die Vorinstanzen ohne Korrekturbedarf verworfen, weil im Hinblick auf das festgestellte regelmäßige hohe Einkommen des Erblassers keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er ausnahmsweise auch die Substanz seines Vermögens heranziehen hätte müssen, um dem Ehepartner eine Teilhabe am gewählten Lebenszuschnitt zu ermöglichen (vgl 1 Ob 98/03y ; RS0117850 ).
[17]Soweit man in diesem Einwand der Beklagten die Behauptung erblicken wollte, die Schenkung sei aus sittlicher Pflicht iSd § 784 ABGB erfolgt, würde dies am Bestehen einer Auskunftspflicht nichts ändern (2 Ob 227/19z [Rz 29]).
[18] 2.2. Wird ein Geldbetrag zum Erwerb einer Sache geschenkt, muss geprüft werden, ob nach dem Parteiwillen dieser Geldbetrag unmittelbar oder ob die Sache, die für diesen Geldbetrag erworben werden soll, mittelbar unentgeltlich dem Bedachten zugewendet werden soll ( RS0018837 ). Im Zweifel ist dann, wenn Geld zur Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt wird, diese selbst als geschenkt anzusehen, sofern nicht ein Ermessen des Beschenkten besteht, was er mit dem Geld macht ( 3 Ob 217/09x [Punkt 1.]).
[19]Die Beklagte stand im erstinstanzlichen Verfahren auf dem Standpunkt, eine Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf von im Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaftsanteilen für den Ankauf der Liegenschaft im Mai 2011 sei schon aus zeitlichen Gründen nicht denkbar. Das Vorbringen der Klägerin, es sei daher von der Aufnahme eines Überbrückungskredits auszugehen, der in weiterer Folge mit dem Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft des Erblassers getilgt worden sei, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten (§ 267 ZPO). Gleiches gilt für die Prozessbehauptung, der Erblasser habe mit dem Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft Rechnungen im Zusammenhang mit dem Hausbau beglichen.
[20] Auf dieser Grundlage konnten die Vorinstanzen aber ohne Korrekturbedarf im Einzelfall davon ausgehen, dass der Erblasser nicht den Erwerb einer bestimmten Sache durch Übergabe eines Geldbetrags bezweckt und damit keine mittelbare Sachschenkung vorgelegen habe.
[21]3. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Auskunft ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Auskunft erteilt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft kann – abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO – prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen. Das gilt auch im Titelprozess für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch erfüllt wurde. Liegt eine formell vollständige Auflistung vor, so ist der Anspruch erfüllt ( 2 Ob 220/21y [Rz 14]).
[22] Eine Erfüllung des Auskunftsbegehrens durch die in der Parteienvernehmung der Beklagten gemachten Angaben haben die Vorinstanzen im Einzelfall schon mangels Bezifferung der vom Erblasser im Zusammenhang mit der Errichtung der im Alleineigentum der Beklagten stehenden Familienvilla aufgewendeten Beträge nicht korrekturbedürftig verneint. Im Übrigen brachte die Beklagte noch unmittelbar vor ihrer Einvernahme vor, der Hausbau sei anteilig aus Mitteln des Erblassers und eigenen Mitteln finanziert worden, sodass im Ergebnis widersprüchliche Angaben der Beklagten zur entscheidenden Frage vorliegen.
[23] 4. Die Revision war insgesamt zurückzuweisen.
[24]5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
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