Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Dr. in Angerer (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Schellnegger und Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Pallauf, Meissnitzer, Staindl&Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. in Silvia Anderwald, Rechtsanwältin in Spittal an der Drau, wegenStufenklage nach Art XLII EGZPO und Zahlung von (eingeschränkt) EUR 8.637,58 über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 5.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. November 2025, GZ **-18, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils und insgesamt nicht EUR 5.000,00.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Thema des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Eidesleistung über die Vollständigkeit der von der Beklagten im Prozess anerkannten Auskunftsansprüche der Klägerin. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Vater der Klägerin und Lebensgefährte der Beklagten verstarb am **.
Der Nachlass des Verstorbenen wurde der Beklagten mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 28. Mai 2024, **, aus dem Berufungsgrund des Testaments vom 2. April 2020 zur Gänze eingeantwortet. Im Verlassenschaftsverfahren ergaben sich ausgehend von der Vermögensaufstellung Aktiva in Höhe von EUR 38.210,29 und Passiva in Höhe von EUR 6.935,13, sodass sich ein reiner Nachlass von EUR 31.275,16 errechnete.
Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz leistete die Beklagte keinen Eid, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen keine Schenkungen von diesem erhalten hatte und dass im Todeszeitpunkt des Verstorbenen keine zusätzlichen Vermögenswerte, die nicht bereits vom Gerichtskommissär im Rahmen der Todesfallaufnahme aufgenommen wurden, als Nachlassvermögen vorhanden waren.
Die Klägerin begehrt zuletzt neben der Zahlung von (eingeschränkt) EUR 8.637,58 samt Zinsen als Pflichtteil (1.) ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch mit Stufenklage, wobei ihr Begehren lautet, die Beklagte sei schuldig, ihr gegenüber einen Eid dahin zu leisten, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Ableben des Erblassers am ** keine Schenkungen von diesem erhalten habe (2.) sowie ihr unter Eidesleistung der Vollständigkeit und Richtigkeit bekanntzugeben, welche zusätzlichen Vermögenswerte (Fahrnisse, Liegenschaften, Forderungen, Barschaften, Wertgegenstände etc), die vom Gerichtskommissär im Rahmen der Todesfallaufnahme nicht aufgenommen worden seien, im Todeszeitpunkt des Erblassers als Nachlassvermögen vorhanden gewesen seien (3.). Zu Punkt 4. begehrt sie die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin die Hälfte des sich aufgrund von Punkt 2. und Punkt 3. des Klagebegehrens ergebenden Betrags zu zahlen, wobei sich die Klägerin die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt 2. und Punkt 3. des Klagebegehrens erfolgten Rechnungslegung vorbehält. Dazu brachte sie im Wesentlichen – und soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, dass nach der Sachlage davon auszugehen sei, dass der Verstorbene der Klägerin aus dem Erbe möglichst nichts habe zukommen lassen wollen. Der Verstorbene habe sich gegenüber der Klägerin als äußerst sparsam gezeigt. Im Jahr 2003 habe er noch über Ersparnisse in Höhe von mehr als ATS 200.000,00 und über eine sehr gute Pension verfügt. Das hinterlassene Vermögen sei mit dem laufenden Einkommen und dem sparsamen Lebensstandard des Verstorbenen nicht in Einklang zu bringen, sodass Zweifel an der Richtigkeit des abgegebenen Vermögensverzeichnisses bestünden.
Die Beklagte anerkannte die geltend gemachten Auskunftsansprüche, bestritt jedoch eine Verpflichtung zur Eidesleistung. Sie habe die Auskunftsansprüche der Klägerin bereits im Verlassenschaftsverfahren vollständig erfüllt und wahrheitsgemäß dargelegt, dass sie keine anrechnungspflichtigen Schenkungen erhalten habe. Auch habe sie sämtliche Vermögenswerte des Verstorbenen angegeben, darüber hinausgehende Vermögenswerte seien nicht existent. Sie habe keine Kenntnis von einer Verschweigung oder Verheimlichung von angeblichen Vermögenswerten des Verstorbenen.
Mit der angefochtenen Entscheidung spricht das Erstgericht der Klägerin den Betrag von EUR 7.647,63 samt Zinsen rechtskräftig zu (1.a.). Es verpflichtet die Beklagte dazu, einen gerichtlichen Eid zu leisten, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen keine Schenkung von diesem erhalten hat (1.b.) und dass keine zusätzlichen Vermögenswerte, die nicht bereits vom Gerichtskommissär im Rahmen der Todesfallaufnahme aufgenommen wurden, im Todeszeitpunkt des Verstorbenen als Nachlassvermögen vorhanden waren (1.c.). Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin einen Betrag von EUR 989,95 samt Zinsen zu zahlen (2.a.), ihr Auskunft zu erteilen, welche zusätzlichen Vermögenswerte, die vom Gerichtskommissär im Rahmen der Todesfallaufnahme nicht aufgenommen wurden, im Todeszeitpunkt des Verstorbenen als Nachlassvermögen vorhanden waren (2.b.) und das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin die Hälfte des sich aufgrund der Auskunftserteilung zu 2.b. ergebenen Betrags zu bezahlen (3.), weist es rechtskräftig ab.
Rechtlich geht das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – davon aus, dass das Klagebegehren zu Punkt 1.b. und 1.c. als Begehren auf Erteilung von Auskünften zu verstehen sei. Die Beklagte habe die Auskunftsansprüche der Klägerin anerkannt, weshalb sich die materielle Prüfung über deren Berechtigung erübrige. Zwar habe die Beklagte den Auskunftsanspruch der Klägerin formell erfüllt; aufgrund ihres Anerkenntnisses sei sie auch zur Eidesleistung verpflichtet.
Nur gegen die Verpflichtung zur Eidesleistung (Spruchpunkt 1.b. und 1.c.) wendet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel sowie im Kostenpunkt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren auf Eidesleistung im Umfang der Spruchpunkte 1.b. und 1.c. abgewiesen werde; in eventu, das Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin erstattet eine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel:
1. Die Beklagte moniert, dass das Erstgericht zu Unrecht ihre Pflicht zur Eidesleistung aus dem Anerkenntnis der Auskunftsansprüche der Klägerin abgeleitet habe. Zweck des Art XLII EGZPO sei es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Verpflichteten festzustellen und geltend zu machen. Die Beklagte sei ihrer Auskunftspflicht vollständig nachgekommen, sodass die Klägerin kein Interesse mehr an der Ermittlung des Vermögens habe. Das Verfahren über den Manifestationsanspruch diene nicht dazu, die materielle Richtigkeit des davon abgeleiteten Anspruchs zu überprüfen. Im Übrigen mangle es auch an einer ausreichend konkretisierten begründeten Besorgnis der Klägerin, dass ihr nicht das gesamte Nachlassvermögen oder nicht alle für den Schenkungspflichtteil relevanten Verfügungen des Verstorbenen bekannt seien. Zusammengefasst bestünde keine Pflicht der Beklagten zur Eidesleistung und würde diese Verpflichtung dem Schikaneverbot widersprechen.
2.1. Der Beklagten ist zunächst zu konzedieren, dass der – von der Klägerin geltend gemachte und mit einem Begehren auf Eidesleistung verbundene (vgl zur Zulässigkeit 2 Ob 136/22x) – Auskunftsanspruchnach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klagsweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen (RS0134043). Davon zu unterscheiden ist jedoch – wie unter Punkt 2.2. darzulegen sein wird – der Anspruch auf Eidesleistung.
2.2. Das Rechtsmittelvorbringen zielt im Kern auf die Unzulässigkeit der Auskunftsbegehren der Klägerin ab und leitet die Beklagte daraus ab, dass sie nicht zur Eidesleistung verhalten werden könne. Die Beklagte hat die Auskunftsansprüche der Klägerin (vgl Punkte 2. und 3. des ursprünglichen Klagebegehrens [ON 1, 8]) anerkannt (ON 3, 3). Diese Ansprüche sind daher nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Folge dessen ist, dass sich ein weiteres Eingehen auf die vermeintliche Unzulässigkeit der Auskunftsbegehren der Klägerin im Rechtsmittelverfahren verbietet. Auch wenn die Beklagte die Auskunftsbegehren der Klägerin anerkannt und nach der Beurteilung des Erstgerichts bereits erfüllt hat, ist allein daraus nicht abzuleiten, dass die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Eidesleistung hat. Denn Rechnungslegung einerseits und Eidesleistung andererseits können ein getrenntes Schicksal haben (2 Ob 220/21y; RS0004372; vgl RS0004478). Nach Bekanntgabe einer den formalen Kriterien vollständig entsprechenden Auskunft durch den Verpflichteten bleibt dem Anspruchsberechtigten nur das Verlangen auf Eidesleistung (2 Ob 81/23k Rz 28; vgl auch 2 Ob 142/19z Pkt III.3.2 und III.3.3).
2.3. Nach den unbekämpften Feststellungen hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz keinen Eid gemäß Punkt 1.b. und 1.c. des Spruchs des angefochtenen Urteils geleistet.
2.4. Ausgehend von der konkreten – von der Klägerin nicht bekämpften – Formulierung des Urteilsspruchs in den Punkten 1.b. und 1.c. ist die Beklagte (nur) dazu verpflichtet, die Vollständigkeitder bezughabenden Angaben zu beeiden, sodass das Erstgericht die Pflicht der Beklagten zur Eidesleistung erkennbar auf den ersten Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO gestützt hat (zur Differenzierung der beiden Anwendungsfälle der leg cit eingehend 3 Ob 29/23w; jüngst 4 Ob 91/25y). Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat – wie das Erstgericht zutreffend angemerkt hat – grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erfolgen (5 Ob 551/76; 2 Ob 144/18t; RS0005935).
2.5. Wer nach einer der beiden Varianten des Art XLII Abs 1 EGZPO zur Auskunft über Vermögen oder Schulden gezwungen werden kann, ist zudem verpflichtet, diese zu beeiden (2 Ob 81/23k; 2 Ob 136/22x; Konecny in Fasching/Konecny³II/1 Art XLII EGZPO Rz 96, 99). Der nach dem – hier vom Erstgericht angenommenen – ersten Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO zur Auskunft Verpflichtete schuldet daher (nur) eine formell vollständige Auskunft (RS0004372 [T1 und T5]) und hat zu beeiden, dass er diese formell vollständig erteilt hat ( Konecny, aaO Rz 100 und 103). Mit Blick auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfüllte Eidesleistung der Beklagten ist der Ausspruch ihrer Verpflichtung nach den Punkten 1.b. und 1.c. des Urteilsspruchs nicht zu kritisieren. Dass die Beklagte – von ihr insoweit offensichtlich missverstanden – auch zur Eidesleistung über die inhaltliche Richtigkeit (vgl 4 Ob 91/25y zur Unterscheidung zwischen formeller und inhaltlicher Richtigkeit) verpflichtet wäre, ist dem Urteilsspruch nicht zu entnehmen.
2.6. Die Argumentation der Beklagten, dass die Verpflichtung zur Eidesleistung dem Schikaneverbot widerspreche, verfängt nicht. Weder hat die Klägerin im Verfahren vorgebracht, den Umfang des Nachlassvermögens genau zu kennen – woraus eine schikanöse Rechtsausübung abgeleitet werden könnte (vgl 6 Ob 206/74) – noch lässt sich den erstgerichtlichen Feststellungen eine Grundlage für ein schikanöses Vorgehen der Klägerin entnehmen. Schließlich genügt – wie hier – der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber bereits die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen (6 Ob 136/07d; 2 Ob 186/10g; RS0012974).
3.1. Als sekundären Feststellungsmangel rügt die Beklagte unterbliebene Feststellungen zur vollständigen Ermittlung des Nachlassvermögens, dass keine weiteren Vermögensgegenstände existieren würden und das Beweisverfahren keine Hinweise auf solche ergeben hätte und dass die Klägerin keine Hinweise aufgezeigt hätte, die eine Besorgnis begründen könnten, dass der Nachlass nicht vollständig sei.
3.2. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [insb T5]). Rücksichtlich der Ausführungen unter 2. hat das Erstgericht sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen festgestellt. Die von der Beklagten vermissten Feststellungen, bei denen es sich teilweise tatsächlich nicht um solche, sondern um Fragen der rechtlichen Beurteilung handelt, sind allenfalls für die Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit des Auskunftsanspruchs der Klägerin relevant. Zufolge des Anerkenntnisses der Beklagten sind – mit Ausnahme der tatsächlich getroffenen Feststellung, dass die Beklagte bislang keinen Eid geleistet hat – keine weiteren Feststellungen notwendig, um die Frage der Pflicht zur Eidesleistung abschließend rechtlich beurteilen zu können.
3.3. Sekundäre Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.
B. Zur Berufung im Kostenpunkt
1. In ihrer Berufung im Kostenpunkt moniert die Beklagte, dass sie am 24. August 2024 an die Klägerin vorbehaltslos EUR 7.000,00 mit der Widmung „Pflichtteil A*“ überwiesen habe. Das Klagebegehren sei im Leistungsbegehren richtigerweise um diesen Betrag eingeschränkt worden. Die gleichzeitig vorgenommene Ausdehnung um das mit EUR 7.000,00 bewertete Begehren festzustellen, dass die Beklagte zur Rückforderung dieses Betrages nicht berechtigt sei, sei mangels Feststellungsinteresses nicht zulässig gewesen. Zwar habe das Erstgericht richtigerweise vier Verfahrensabschnitte gebildet, jedoch habe die Klägerin im zweiten Verfahrensabschnitt mit Blick auf die Unzulässigkeit der Klagsausdehnung nur zu 49,3% obsiegt, weswegen in jenem Verfahrensabschnitt mit Kostenteilung vorzugehen sei. Im Übrigen wären die Obsiegensquoten nicht zu runden gewesen, sodass die Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt nur zu 76,6% statt zu 80%, im dritten Verfahrensabschnitt nur zu 67,8% statt zu 70% und im vierten Verfahrensabschnitt nur zu 78,3% statt zu 80% obsiegt habe.
2.1. Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit der Klage vom 29. Juli 2024 (unter anderem) noch die Zahlung von EUR 15.637,58 samt Zinsen. Die Beklagte brachte am 27. August 2024 EUR 7.000,00 auf das Konto der Klagsvertreter zur Anweisung; aus dem im Überweisungsbeleg ersichtlichen Verwendungszweck geht nicht hervor, dass die Zahlung vorbehaltslos erfolgt wäre (Beilage ./1). Zu dieser Zahlung merkte sie in der Klagebeantwortung vom 28. August 2024 an, dass sie diese unpräjudiziell der Sach- und Rechtslage geleistet habe (ON 3, 2). Mit Schriftsatz vom 12. November 2024 schränkte die Klägerin das Klagebegehren im Leistungsbegehren um EUR 7.000,00 ein und dehnte das Klagebegehren um das Begehren festzustellen, dass die Beklagte zur Rückforderung des am 28. August 2024 bezahlten Betrages in Höhe von EUR 7.000,00 nicht berechtigt sei, aus (ON 5). Zu Beginn der Tagsatzung vom 14. Jänner 2025 gab die Beklagte über Befragen an, dass sie die Zahlung vorbehaltslos geleistet habe und den Betrag von der Klägerin nicht zurückfordern werde (ON 7.2, 2 vorletzter Absatz). Unmittelbar darauf schränkte die Klägerin das Klagebegehren um das Feststellungsbegehren ein (ON 7.2, 2 letzter Absatz).
2.2. Ausgehend von der Anmerkung der Beklagten, die Zahlung von EUR 7.000,00 unpräjudiziell der Sach- und Rechtslage geleistet zu haben und mit Blick auf den Verwendungszweck der Überweisung, aus dem nicht hervorgeht, dass die Zahlung vorbehaltslos erfolgt ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass die Beklagte zur Rückforderung der EUR 7.000,00 nicht berechtigt sei, nicht zu verneinen (vgl RS0039202; RS0039007 [insb T6 und T7]). Damit ist die Vorgehensweise der Klägerin, das Klagebegehren im Leistungsbegehren um die Zahlung der Beklagten einzuschränken, jedoch anstelle dessen das von der Beklagten monierte Feststellungsbegehren zu erheben, nicht zu kritisieren. Die Klägerin hat daher im zweiten Verfahrensabschnitt nicht nur zu rund 49,3%, sondern – wie vom Erstgericht zutreffend ausgemittelt – zu rund 80% obsiegt.
3. Ganz allgemein gilt, dass bei der Ermittlung der Obsiegensquote Abweichungen im Ausmaß von wenigen Prozentpunkten vom rein rechnerischen Ergebnis zu tolerieren sind. Eine durch den Taschenrechner provozierte Scheingenauigkeit ist zu vermeiden ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.130). Daher ist bei der Ausmittlung von Quoten von runden Bruch- bzw Prozentzahlen auszugehen und nicht von rechnerisch exakten Zahlen ( Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 43 ZPO Rz 3; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 6 § 43, Rz 3).
Der erkennende Senat hat daher keine Bedenken gegen die vom Erstgericht vorgenommene rechnerische Ermittlung der Obsiegensquoten der Klägerin in den einzelnen Verfahrensabschnitten.
4. Die Kostenentscheidung erweist sich damit nicht als korrekturbedürftig.
C. Zusammenfassung, Kosten und Zulassung
1. Der Berufung der Beklagten war aus den angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
2. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren nicht in Geld besteht, ist eine Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen.
2.1. Es handelt sich bei der Stufenklage (vorerst) um eine formale Wertbestimmung, bei der die Substanz des wirtschaftlichen Interesses jedenfalls nicht notwendigerweise zu berücksichtigen ist; vielmehr hat die Klägerin ihr Interesse einzuschätzen ( Gitschthaler in Fasching/Konecny 3 § 56 Rz 26; Nunner-Krautgasser, Freie Bewertung des Streitgegenstandes gemäß § 56 Abs 2 JN und Rechtsschutz des Beklagten, JBl 2024, 293).
2.2. Die Klägerin bewertete ihr Interesse an den beiden Auskunftsbegehren und am Anspruch auf Leistung der beiden Eide mit insgesamt EUR 10.000,00. Das Berufungsgericht ist zwar nicht an diese Gesamtbewertung durch die Klägerin gebunden, sieht aber auch keinen Anlass, davon abzuweichen. Zufolge unterlassener Einzelbewertung sind die einzelnen Teile als gleichwertig anzusehen (7 Ob 40/23t; Obermaier , aaO Rz 2.40 mwN), sodass der Wert der Begehren auf Eidesleistung einzeln und auch insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigen.
3. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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