Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers K*, vertreten durch Mag. Dr. Lorenz Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen freiwilliger Eidesleistung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 10. Dezember 2025, GZ 22 R 241/25k 12, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 8. August 2025, GZ 37 Nc 7/25x-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass dem Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur freiwilligen Eidesleistung stattgegeben wird.
Das weitere Verfahren obliegt dem Erstgericht.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte vor dem Bezirksgericht seines Wohnsitzes die Anberaumung einer Tagsatzung zur Eidesabnahme. Er sei von seinem Bruder „im Zuge“ des Verlassenschaftsverfahrens nach der 2023 verstorbenen Mutter aufgefordert worden, einen Eid gemäß § 786 ABGB iVm Art XLII EGZPO über die erhaltenen Vorempfänge zu leisten. Zur Vermeidung der Klagsführung beantrage er die Abnahme dieses Eides. Zum Inhalt der zu erteilenden Auskunft machte der Antragsteller detaillierte Angaben.
[2] Das Erstgericht wies den Antrag auf Abnahme eines Eides ab, weil im außerstreitigen Verfahren lediglich die formale Abnahme eines bereits titulierten Eides zulässig sei, nicht aber die Abnahme eines Eides vor Schaffung eines Exekutionstitels bloß zur Vermeidung einer (mutmaßlichen) Klagsführung.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ging ebenfalls davon aus, dass ein Manifestationseid nach Art XLII EGZPO eine titulierte Verpflichtung voraussetze.
[4] Den Revisionsrekurs ließ es zur Frage zu, ob ein Gericht die Eidesabnahme über nach § 786 ABGB zu erteilende Auskünfte auch ohne titelmäßige Verpflichtung des Beschenkten vornehmen könne.
[5] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Eidesabnahme aufzutragen.
[6] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig . Er ist auch berechtigt .
[7] Der Antragsteller argumentiert, dass es möglich sein müsse, eine nach dem Gesetz bestehende Verpflichtung auch vor Schaffung eines Exekutionstitels freiwillig zu erfüllen.
[8] 1. Gemäß § 786 ABGB hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Diese durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte Bestimmung regelt nunmehr ausdrücklich einen Auskunftsanspruch des Hinzurechnungsberechtigten auch gegen den Geschenknehmer. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat, wobei an diese Indizien bei Auskunftsbegehren gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises – insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind – keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Wurde etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sind (2 Ob 227/19z [Rz 19 ff]; RS0133354). Der bloße Geschenknehmer (der nicht zugleich Erbe ist) muss nur über ihm selbst vom Erblasser gemachte Zuwendungen Auskunft erteilen (2 Ob 60/22w).
[9] Bei Erteilung der Auskunft ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf § 788 ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu nennen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung nicht vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen (2 Ob 220/21y [Rz 16]; RS0134043).
[10] 2. Nach dem Antragsvorbringen hat der (nach der Mutter mangels gegenteiliger Hinweise konkret pflichtteilsberechtigte und damit zur Stellung eines Hinzurechnungsbegehrens legitimierte) Bruder des Antragstellers diesen zur Erteilung einer Auskunft nach § 786 ABGB und zur eidlichen Bekräftigung dieser Auskunft aufgefordert. Damit hat der Antragsteller eine seinem Bruder gegenüber bestehende Auskunftspflicht als Geschenknehmer nach § 786 ABGB schlüssig dargestellt.
[11] 3. Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB ist ein Anwendungsfall des ersten Falls des Art XLII Abs 1 EGZPO (2 Ob 220/21y [Rz 14 mwN]). Der Auskunftsberechtigte kann daher verlangen, dass der Auskunftspflichtige einen Eid dahin leistet, dass seine Angaben richtig und vollständig sind (Art XLII Abs 1 letzter Teilsatz EGZPO). Das Gesetz statuiert insoweit einen (selbständigen) materiell rechtlichen Anspruch auf Eidesleistung ( Konecny in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 II/1 Art XLII EGZPO Rz 6 und 97; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-Takom 2 Art XLII EGZPO Rz 1; Bienert-Nießl , Materiellrechtliche Auskunftspflichten im Zivilprozess [2003] 225, 233).
[12] 3.1. Die freiwillige Erfüllung der titelmäßigen Verpflichtung auf eidliche Angabe des Vermögens gemäß Art XLII EGZPO hat nach der Rechtsprechung vor dem Bezirksgericht als Außerstreitgericht zu erfolgen ( RS0005935 ). Ob die Eidesleistung aus prozessökonomischen Erwägungen auch im Prozess selbst erfolgen kann, hat der Senat zuletzt mehrfach offen gelassen, jedoch betont, dass es jedenfalls keine Verpflichtung des Prozessgerichts zur Abnahme des Eides gibt ( 2 Ob 220/21y [Rz 19]; 2 Ob 222/24x [Rz 11]). Eine Mitwirkung des Gläubigers an der Erbringung der Eidesleistung ist weder erforderlich noch von schutzwürdigem Interesse (zuletzt 2 Ob 222/24x ).
[13] 3.2. Aus den zu RS0005935 indizierten Entscheidungen kann aber die von den Vorinstanzen gezogene Schlussfolgerung, die Leistung eines freiwilligen Eides würde eine titulierte Verpflichtung voraussetzen, nicht abgeleitet werden. Vielmehr hat der Senat in der Entscheidung 2 Ob 144/18t Ausführungen zur Frage gemacht, ob die (in dieser Form nicht vorgesehene, aber tatsächlich erfolgte) Abnahme des Eides vor dem Prozessgericht – und damit im laufenden Verfahren vor Urteilsfällung – eine Erfüllung des auf Eidesleistung gerichteten Begehrens darstellt (und die Frage deswegen verneint, weil der Eid im entscheidenden Punkt unklar war). Auch der Entscheidung 2 Ob 220/21y liegt erkennbar die Erwägung zu Grunde, dass eine Eidesablegung vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren zur Erfüllung der Verpflichtung zur Eidesleistung führen würde (Rz 18).
[14] 3.3. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen muss es dem (leistungsbereiten) Auskunftsverpflichteten schon zur Vermeidung nicht notwendiger Klagsführung gegen ihn damit auch bereits vor Bestehen einer titulierten Verpflichtung möglich sein, den Anspruch des Auskunftsberechtigten auf Eidesleistung freiwillig – und zwar durch Stellung eines Antrags auf Eidesabnahme durch das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren – zu erfüllen. Die Fällung eines in Art XLII Abs 1 EGZPO erwähnten „Urteils“ ist letztlich nur bei unwilligen Gegnern erforderlich ( Konecny in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 II/1 Art XLII EGZPO Rz 97; idS erkennbar auch Hofmann , Der Anspruch auf Auskunft über Schenkungen nach dem ErbRÄG 2015, NZ 2019/112, 322 [336]).
[15] 4. Da dem Antrag schlüssiges Vorbringen zu Grunde liegt und Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen fehlen, war der angefochtene Beschluss (dem im Revisionsrekurs erkennbar enthaltenen Antrag folgend) dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung stattgegeben wird. Die Durchführung des weiteren Verfahrens (Anberaumung eines konkreten Termins und Eidesabnahme) obliegt dem Erstgericht.
[16] 5. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen, weil es an einer anderen Partei und damit entgegengesetzten Interessen fehlt (vgl § 78 AußStrG).
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