JudikaturOGH

RS0035013 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2001

Daraus, daß der erbserklärte Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft im Rechtsstreit berufen ist, folgt noch nicht, daß er das Vermögen anzugeben, die Rechnung zu legen und den Eid zu leisten hat. Es kann sein, daß eine andere Person das Nachlaßvermögen verwaltet und über dessen Umfang unterrichtet ist. Der Noterbe kann den Manifestationsanspruch gegen den richten, dem die Kenntnis des Umfanges des Nachlasses unter Berücksichtigung der Schwankungen entsprechend der Vorschrift des § 786 ABGB nach der Sachlage und Rechtslage zuzumuten ist.

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