§ 379 Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte.
§ 379 Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte. — ABGB
§ 379 Was der Besitzer dem Eigenthümer erstatte. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018107
Zuletzt nach Updates gesucht am
Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.
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Rechtssätze 300
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