JudikaturJustizRS0103441

RS0103441 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1964

Deliktische Schadensersatzansprüche können sich, wenn das Delikt im Geltungsbereich sowohl eines fremdstaatlichen Rechts als auch des deutschen Rechts begangen worden ist, auf jedes der beiden Rechte stützen. Bei Verschiedenheit der in den beiden Rechtsordnungen getroffenen Regelung ist - außer im Falle des Art 12 EGBGB - das dem Verletzten günstigere Recht anzuwenden.

Veröff: NJW 1964,2012

Entscheidung
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