JudikaturJustizRS0105847

RS0105847 – AUSL EUGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1977

EuGH 9.6.1977, C-90/76

Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift oder ein Abkommen zwischen den im Rahmen des Systems der grünen Karte errichteten nationalen Büros, wonach das nationale Büro für die Regulierung von Schäden die alleinige Verantwortung trägt, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats von bei ausländischen Versicherungsgesellschaften versicherten Kraftfahrzeugen verursacht wurden, es dem nationalen Büro oder deren Mitgliedern jedoch unbenommen bleibt, Unternehmen heranzuziehen, deren Tätigkeit ausschließlich in der Regulierung von Schadensfällen für Rechnung von Versicherten im Sinne der Behandlung und Bearbeitung von Ansprüchen besteht, sind mit Art 90 Abs 1 des Vertrages in Verbindung mit Art 85 und 86 nicht unvereinbar.

Veröff: VersR 1978,49

Entscheidung
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