JudikaturJustizRS0103443

RS0103443 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 1965

Für eine Forderung, die einem fremden Schuldstatut unterliegt, ist nach den Grundsätzen des vermuteten Parteiwillens ein neues Währungsstatut zu bestimmen, wenn sich ihr Inhalt durch spätere Währungseingriffe des fremden Landes und deren unmittelbare Folgen grundlegend ändern würde, und wenn die Beteiligtem im Zeitpunkt dieses Eingriffs jede Beziehung zu dem fremden Lande verloren haben. Veröff: JZ 1965,448

Entscheidung
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