JudikaturJustizRS0103438

RS0103438 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1971

Deutsches Recht ist als Recht des Begehungsorts auch bei gleicher (ausländischer) Staatsangehörigkeit von Schädiger und Verletztem jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Beteiligten (Hier: Gastarbeiter) das Gastland für längere zeit zu ihrem Lebensmittelpunkt gewählt haben. Der unmittelbare Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ist überwiegend deliktsrechtlicher Natur. Verschuldet ein niederländischer Staatsangehöriger mit seinem in den Niederlanden zugelassenen und versicherten Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik einen Verkehrsunfall, so kann der Verletzte die sogenannte Direktklage auch gegen den niederländischen Haftpflichtversicherer erheben. Das Ausländerpflichtversicherungsgesetz schützt nicht nur Inländer , sondern auch Ausländer, die auf den Straßen der Bundesrepublik durch ein ausländisches Kraftfahrzeug Schaden erleiden. Mit der Ausgabe der internationalen (grünen) Versicherungskarte übernimmt der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer innerhalb des Geltungsbereichs der Karte den Deckungsschutz mindestens nach den im Besuchsland geltenden Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen: Insoweit ist der Einwand der Leistungsfreiheit aus dem Versicherungsvertrag (hier: Trunkenheitsfahrt) nur nach dem Recht des Besuchslandes zu beurteilen.

Veröff: VersR 1972,255

Entscheidung
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