JudikaturOGH

RS0002562 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1988

Solange das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB nicht gelöscht ist, kann kein Zwangspfandrecht einverleibt werden, mag auch der Betreibende durch öffentliche Urkunde (Totenschein) das materielle Erlöschen des Verbotes nachweisen.

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