RS0110493 – OGH Rechtssatz
Die Interessenlage der Beteiligten bei einem vertragsmäßigen oder letztwilligen Veräußerungsverbot und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB und bei einem im Provisorialverfahren richterlich verfügten gleichartigen Verbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO ist höchst unterschiedlich.