RS0002491 – OGH Rechtssatz
Im Falle des Bestehens eines Belastungsverbotes (§ 364c ABGB) ist die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nur zulässig, wenn der Verbotsberechtigt zustimmt. Diese Zustimmung kann durch ein rechtskräftiges Urteil, wonach der Verbotsberechtigte der Exekutionsführung des betreibenden Gläubigers wegen bestimmter Forderungen zuzustimmen oder diese zu dulden hat, ersetzt werden.