RS0093954 – OGH Rechtssatz
Unter den Vermögensbegriff des § 144 StGB fallen auch Forderungen. Der für die Vollendung der Erpressung vorausgesetzte effektive Vermögensschaden tritt mit der durch die Annahme einer (abgenötigten) Verzichtserklärung seitens des Schuldners bewirkten Aufhebung der Verbindlichkeit ein (§ 1444 ABGB).