JudikaturOGH

RS0012920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1974

Verzichtet der Erblasser auf eine Forderung gegenüber dem Schuldner unter der Bedingung, daß der Schuldner ihn überlebe, handelt es sich um eine Entsagung nach § 1444 ABGB die mit dem Tode des Erblassers rechtswirksam wurde. Die frühere Schuld ist daher auch nicht in das Nachlaßinventar aufzunehmen.

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