Streit um Abtretungspreis von Geschäftsanteilen zwischen Filmproduzent und Filmemacherin—OLG Wien Entscheidung
2R51/25x25. August 2025
…Punkt III. die Vereinbarung des Abtretungspreises einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten geblieben sei. Dass in den Annahmeerklärungen kein Abtretungspreis genannt sei, schade dem Formzwang nach § 76 Abs 2 GmbHG nicht, weil Nebenabreden nicht formbedürftig seien. Daher bedürfe auch die Vereinbarung über die Gegenleistung für einen genau bezeichneten Geschäftsanteil keines Notariatsakts. Jedoch…