RS0033024 – OGH Rechtssatz
Der Nachweis des Forderungsübergangs gemäß § 9 EO geschieht im ausreichenden Maß durch die Behauptung, die Forderungen des Titelgläubigers durch Abtretung (Schuldeinlösung) erworben zu haben, und durch Vorlage der vollständigen, öffentlich beglaubigten Urkunde, aus welcher sich alle Voraussetzungen des Forderungsüberganges und Pfandrechtsüberganges durch Einlösung gemäß § 1422 ABGB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darunter auch das Verlangen nach Abtretung ergeben.