RS0033428 – OGH Rechtssatz
Solange zugunsten des betreibenden Gläubigers das richterliche Pfandrecht einverleibt ist, mag auch inzwischen außerbücherlich ein Pfandrechtsübergang gemäß § 1422 ABGB stattgefunden haben, ist die betreibende Partei formell zur bücherlichen Verfügung über das Pfandrecht legitimiert.