JudikaturOGH

RS0032363 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1975

Der Bank, auf die gemäß § 1358 oder § 1422 ABGB eine Forderung übergeht, stehen gegen den Schuldner, der auch ihr Kunde ist (hier: Bankgarantie), nicht von vornherein die ihr nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute, Fassung 1961, eröffneten Sicherungsmittel zu, weil ihre Haftung dann nicht auf Grund der vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und dem in Anspruch genommenen Bankkunden besteht.

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