RS0119033 – OGH Rechtssatz
Schließt der Erziehungsberechtigte im Namen des Minderjährigen einen Bausparvertrag ab und leistet er in der Folge aus seinem Vermögen Einzahlungen auf das Ansparkonto, so macht es für die Bausparkasse keinen Unterschied, ob der Erziehungsberechtigte bei seinen Einzahlungen im Namen des Minderjährigen oder als Drittzahler iSd § 1422 ABGB handelte. Ob dem Minderjährigen die auf das Bausparkonto gelangten Vermögenswerte vom Erziehungsberechtigten rechtswirksam zugewendet (geschenkt) wurden, betrifft allein das zwischen den beiden bestehende Innenverhältnis, beeinträchtigt also die Gläubigerstellung des Minderjährigen gegenüber der Bausparkasse (das Außenverhältnis) nicht.