RS0002218 – OGH Rechtssatz
Kein Regreßanspruch hinsichtlich bezahlter Exekutionskosten - außer im Rahmen des § 1422 ABGB -, weil Exekutionskosten von mehreren Verpflichteten nicht zur ungeteilten Hand, sondern nach Kopfteilen zu bezahlen sind, auch wenn hinscihtlich der Titelschuld Solidarhaftung besteht.