JudikaturOGH

RS0002218 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1969

Kein Regreßanspruch hinsichtlich bezahlter Exekutionskosten - außer im Rahmen des § 1422 ABGB -, weil Exekutionskosten von mehreren Verpflichteten nicht zur ungeteilten Hand, sondern nach Kopfteilen zu bezahlen sind, auch wenn hinscihtlich der Titelschuld Solidarhaftung besteht.

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