JudikaturOGH

RS0064950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2003

Die Schuld muß durch den Gläubiger bezahlt werden, der dann vom Schuldner Ersatz fordert. Unter diese Bestimmung fallen Bereicherungsansprüche sowie Ersatzansprüche nach § 1358 und § 1422 ABGB.

Rückverweise