BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1404

§ 14045. Schuldübernahme

Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.

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