JudikaturOGH

RS0033101 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1965

Das vom Käufer eines Gebrauchtwagens abgegebene Versprechen, den vereinbarten Kaufpreis direkt an einen Autohändler in Anrechnung auf den Kaufpreis eines vom Verkäufer dort bestellten Neuwagens zu zahlen, stellt dem Verkäufer gegenüber eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB, dem Händler gegenüber eine Schuldübernahme im Sinne des § 1406 Abs 1 ABGB dar. Durch die Erklärung des Händlers, es sei "alles erledigt", der Verkäufer des Gebrauchtwagens brauche für seinen Neuwagen nur mehr den Rest zu zahlen, wird der Verkäufer aus seiner Haftung für diesen Restkaufpreis entlassen.

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