JudikaturOGH

3Ob39/07t – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Sailer, Dr. Jensik sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, wegen 21.801,85 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2006, GZ 4 R 97/05z-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Februar 2005, GZ 50 Cg 25/04f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Vertrags- oder sonstige Willenserklärung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, es wäre denn ein unvertretbares Ergebnis erzielt worden (10 Ob 511/93 = MietSlg 46.677 u.v.a.; RIS-Justiz RS0042936; zur Auslegung einer „endgültigen Garantie" als abstrakte Garantie als Beurteilung im Einzelfall s 9 Ob 265/99g = ÖBA 2000, 933), was hier schon deshalb zu verneinen ist, weil nach den Feststellungen im Schreiben der beklagten Bank ausdrücklich auch von einer (anderen) Bankgarantie die Rede ist und daher die Auslegung, eine - wenn auch „unwiderrufliche" - Bestätigung der Überweisung des Restbetrags aus einem teilweise gescheiterten Einzug im Lastschriftverfahren sei keine abstrakte Garantie, gut vertretbar ist. Einen anderen Verpflichtungsgrund kann die klagende Partei aber nicht darlegen, weshalb es für die Entscheidung unerheblich ist, ob angesichts des eher dagegen sprechenden Wortlauts des § 1404 ABGB die von der zweiten Instanz angenommene Qualifikation der Erklärung gegenüber dem Gläubiger als Erfüllungsübernahme zutreffen könnte. Eine angenommene Überweisung des Hauptschuldners wird auch in dritter Instanz nicht behauptet.

Die behauptete Aktenwidrigkeit (S 6 der Revision) liegt - wovon sich der erkennende Senat überzeugte - letztlich in Wahrheit nicht vor. Irreführend ist allerdings die Unterstreichung in der maßgeblichen Passage des Urteils zweiter Instanz, geht doch tatsächlich aus der betreffende Zeugenaussage richtigerweise weder der angeblich mündlich zugesagte konkrete Geldbetrag noch die Tatsache hervor, dass die vernommene Zeugin selbst das fragliche Telefongespräch führte. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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