RS0125883 – OGH Rechtssatz
Wird das Verfahren über ein auf Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) gestütztes, auf die Zahlung an die Gläubiger des Klägers gerichtetes Klagebegehren vor Streitanhängigkeit gemäß § 7 KO unterbrochen, meldete der Kläger aber in der Folge im Konkursverfahren eine unbedingte Konkursforderung an (verlangte er also damit inhaltlich Zahlung an sich) ist der Prozessweg trotz der Umstellung des Klagebegehrens bei Aufnahme (Fortsetzung) des gerichtsanhängigen Verfahrens (§§ 110, 113 KO) ohne Verstoß gegen das im Prüfungsprozess geltende Verbot der Klageänderung zulässig.