LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerordnung zur Wirkungsorientierung 2020 – VOWO 2020

Verordnung zur Wirkungsorientierung 2020 – VOWO 2020

VOWO 2020
In Kraft seit 14. August 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Wirkungsorientierung bei der jährlichen Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sowie Berichtslegungs- und Informationspflichten.

§ 2

§ 2 Grundsätze der Angaben zur Wirkungsorientierung

(1) Angaben zur Wirkungsorientierung sind in den Landesbudgetentwurf auf Globalbudgetebene, in die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und in die interne Evaluierung aufzunehmen.

(2) Bei der Formulierung der Angaben zur Wirkungsorientierung ist dafür Sorge zu tragen, dass diese mit den im jeweiligen Landesbudgetentwurf und im Falle mehrjähriger Wirkungen mit den im jeweiligen Landesfinanzrahmen festgesetzten Grenzen umsetzbar sind.

(3) Die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben zur Wirkungsorientierung sind sicherzustellen.

(4) Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben folgenden Kriterien zu entsprechen:

1. Trennung von Wirkungszielen und Maßnahmen;

2. sprachlich positive Zielformulierungen: Zieldefinitionen sollen das angestrebte Verhalten oder den angestrebten Zustand beschreiben, nicht was vermieden werden soll;

3. verständliche Zielformulierungen: Fachbegriffe sollen durch einfach verständliche Worte ersetzt oder umschrieben werden. Abkürzungen sollen vermieden werden;

4. ethische und fachliche Vertretbarkeit;

5. Relevanz und Beeinflussbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen im Verantwortungsbereich des jeweiligen haushaltsleitenden Organs liegen und die Prioritäten abbilden;

6. inhaltliche Konsistenz und Nachvollziehbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen mit den übergeordneten Zielsetzungen in einem logischen Zusammenhang stehen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung müssen inhaltlich abgestimmt sein, um Zielkonflikte zu vermeiden. Änderungen von Zielen und Indikatoren müssen begründet und nachvollziehbar sein;

7. Überprüfbarkeit: Ziele und Maßnahmen müssen mess- und beurteilbar sein. Indikatoren müssen dies gewährleisten.

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Wirkung : eine Veränderung oder Beibehaltung eines Zustandes oder Verhaltens als Folge staatlichen Handelns;

2. Wirkungsziel : ein Zustand oder Verhalten einer Zielgruppe oder der Bevölkerung im Sinne des Gemeinwohls, der/das mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Leistungen erreicht werden soll:

a) auf Ebene der Globalbudgets (Globalbudget-Wirkungsziel) ;

b) für Regelungsvorhaben gemäß Z 7 (Regelungsziel ) oder sonstige Vorhaben gemäß Z 8 ( Vorhabensziel) .

3. Gleichstellungsziel : ein Wirkungsziel, das der Gleichstellung in unterschiedlichen Dimensionen dient. Es umfasst insbesondere die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, die Erhöhung der Chancengleichheit, die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen oder den Abbau regionaler Disparitäten.

4. Maßnahmen : jene Projekte und Leistungen, die zur Erreichung von Wirkungszielen gesetzt werden; zur Erreichung von Globalbudget-Wirkungszielen können dies auch Regelungsvorhaben (Z 7) und sonstigen Vorhaben (Z 8) sein;

5. Indikator: eine Kennzahl oder ein Meilenstein, mit welcher/welchem Ziele und Maßnahmen qualitativ, quantitativ oder zeitlich erfasst werden können;

a) Kennzahl : eine quantitativ und objektiv messbare Größe, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt;

b) Meilenstein : ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme;

c) Wirkungsindikator: ein Indikator, der sich auf die direkten oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme für die Bevölkerung oder für eine bestimmte Zielgruppe bezieht und Informationen über Veränderungen beispielsweise im Verhalten, in der Leistungsfähigkeit oder in der Leistung der Endbegünstigten liefert;

d) Outputindikator: ein Indikator, der die unmittelbaren und konkreten Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen darstellt;

e) Inputindikator: eine Kennzahl, die ein bestimmtes Volumen an eingesetzten Mitteln in einer Prozentzahl oder als Absolutbetrag angibt und mit der Zielerreichung gleichgesetzt wird;

6. Wirkungsorientierte Folgenabschätzung : ein Verfahren, in dem die Regelungs- oder Vorhabensziele (Z 2 lit. b) und diesen zugeordnete Maßnahmen formuliert sowie die wesentlichen Wirkungen eines Regelungsvorhabens oder eines sonstigen Vorhabens in konkreten Wirkungsdimensionen (Z 9) systematisch untersucht, bewertet und aufbereitet werden;

7. Regelungsvorhaben : Entwürfe für

a) Landesgesetze;

b) Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes, ausgenommen die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung sowie die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung;

c) Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG;

d) Richtlinien für die Vergabe von Förderungen und Beihilfen;

8. sonstiges Vorhaben : Vorhaben gemäß § 47 StLHG;

9. Wirkungsdimension: beschreibt einen bestimmten Aspekt (z. B. Umwelt oder Finanzen) aus den gesellschaftlich relevanten Wirkungen eines Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens;

10. Wirkungscontrolling: die Planung, Bewertung und Analyse der Effektivität von Maßnahmen zum Erreichen von Wirkungszielen sowie die Berichterstattung darüber;

11. interne Evaluierung : ein rückschauendes Verfahren, das auf die Analyse der Zielerreichung und der tatsächlich eingetretenen Wirkungen abzielt. Untersucht wird, ob ein umgesetztes Regelungsvorhaben oder sonstiges Vorhaben die erwarteten Wirkungen oder wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge hat.

§ 4 § 4

§ 4 Angaben zur Wirkungsorientierung bei der Planung des Landesbudgets

(1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben bei jedem Globalbudget einen Überblick über die damit zu erfüllenden Aufgaben auf Basis der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu enthalten.

(2) Für jedes Globalbudget sind im Landesbudgetentwurf Wirkungsziele anzugeben, welche die mit dem Globalbudget zu erfüllenden Aufgaben abbilden. Globalbudget-Wirkungsziele können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.

(3) Mindestens ein Globalbudget-Wirkungsziel ist als Gleichstellungsziel festzulegen.

(4) Jedes Globalbudget-Wirkungsziel ist hinsichtlich seines Beitrages zum Klimaschutz und zur Erreichung globaler Nachhaltigkeitsziele zu prüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen.

(5) Die Auswahl der einzelnen Globalbudget-Wirkungsziele ist zu begründen, insbesondere sind die Erwägungen darzulegen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen. Zudem kann der Bezug eines Wirkungsziels zu anderen Wirkungszielen der übrigen Globalbudgets (auch bereichsübergreifend) angegeben werden.

(6) Für jedes Globalbudget-Wirkungsziel ist zumindest ein Indikator anzugeben. Bei jedem Indikator ist der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr festzulegen. Bei erstmaliger Festlegung eines Indikators ist der aktuellste verfügbare Istwert oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden. Indikatoren, die einen Beitrag zum Klimaschutz abbilden, sind zu kennzeichnen.

(7) Jedes Globalbudget-Wirkungsziel muss durch mindestens eine Maßnahme (§ 3 Z 4) konkretisiert werden.

(8) Zur Nachvollziehbarkeit sind Änderungen oder das Wegfallen von Globalbudget-Wirkungszielen und Indikatoren im Landesbudgetentwurf zu begründen.

§ 5

§ 5 Koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudgetentwurf

Die haushaltsleitenden Organe haben der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zur Gewährleistung der Qualitätssicherung ihre Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudgetentwurf mindestens drei Wochen vor dessen Einbringung zur Beschlussfassung in die Landesregierung zu melden (§ 5 Abs. 1 Z 3 StLHG).

§ 6

§ 6 Wirkungscontrolling

(1) Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling hat das interne Wirkungscontrolling zu unterstützen und zu überprüfen.

(2) Zu den Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings zählen insbesondere:

1. Unterstützung der haushaltführenden Stellen bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrollings durch methodische und prozesshafte Begleitung;

2. Bereitstellung eines zentralen elektronischen Informationssystems insbesondere zur Erstellung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 38 StLHG);

3. Prüfung der Angaben zur Wirkungsorientierung auf deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung:

a) im Entwurf des Landesbudgets;

b) bei der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung;

c) bei der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben;

d) im Wirkungsbericht.

(3) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 2 Z 3 obliegt den zuständigen Organen der Haushaltsführung.

(4) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 2.

§ 7

§ 7 Grundsätze der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung

(1) Die haushaltsleitenden Organe haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 StLHG im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) sowie der internen Evaluierung Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (§ 3 Z 7 und 8) auf deren geplante bzw. tatsächlich eingetretene Wirkungen hin zu prüfen.

(2) Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung kann bei Regelungsvorhaben entfallen:

1. wenn ausschließlich redaktionelle Anpassungen enthalten sind;

2. wenn ausschließlich gesetzlich vorgesehene Valorisierungen von Beträgen vorgenommen werden;

3. wenn ausschließlich kostendeckend ermittelte Tarife festgelegt werden;

4. bei Verordnungen mit zeitlich und örtlich eng begrenztem Geltungsbereich.

(3) Eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (§ 8 Abs. 5) kann bei Regelungsvorhaben durchgeführt werden, bei denen:

1. der Verwaltungsaufwand für die Durchführung in voller Tiefe in keinem Verhältnis zu Umfang und Intensität der angestrebten Wirkung des Regelungsvorhabens steht;

2. nur ein geringer Regelungsspielraum besteht, wie insbesondere bei der Umsetzung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG und Unionsrecht sowie der Ausführung von Grundsatzgesetzen des Bundes.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der vereinfachten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu begründen.

(4) Bei der Ausarbeitung eines Regelungsvorhabens ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung als Bestandteil der Erläuterungen oder als Anhang zu erstellen.

(5) Bei sonstigen Vorhaben ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung während der Planung und vor der Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied (§ 48 StLHG) zu erstellen und zu dokumentieren.

(6) Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind zumindest innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten bzw. ihrer Durchführung einer internen Evaluierung zu unterziehen.

(7) Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben ausgenommen, für die eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung entfallen konnte sowie solche, für die eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde.

§ 8

§ 8 Durchführung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung

(1) Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung muss folgende Punkte enthalten:

1. Problemanalyse;

2. Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele;

3. Maßnahmen;

4. Indikatoren;

5. Abschätzung der Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen;

6. Zeitpunkt der internen Evaluierung.

(2) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.

(3) Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel darzustellen. Je Regelungs- bzw. Vorhabensziel sind ein bis maximal fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.

(4) Maßnahmen sind sachlich abgegrenzt darzustellen und den Regelungs- bzw. Vorhabenszielen zuzuordnen, deren Erreichung sie dienen. Je Maßnahme sind ein bis maximal fünf Indikatoren anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.

(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gilt für die vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Folgendes:

1. Es müssen keine Indikatoren zu den Regelungszielen und Maßnahmen enthalten sein.

2. Die Darstellung der Regelungsziele und Maßnahmen kann überblicksartig zusammengefasst werden.

3. Die Maßnahmen müssen den Regelungszielen nicht einzeln zugeordnet werden.

4. Es ist kein Evaluierungszeitpunkt festzulegen.

(6) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte“ ist verpflichtend durchzuführen. Dabei ist der 4. Abschnitt der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2020, zu berücksichtigen.

(7) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Gender und Diversität“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen.

(8) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Umwelt“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst insbesondere die Auswirkung auf den Klimaschutz.

(9) Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln:

1. bei Regelungsvorhaben ausgenommen Z 3 spätestens im Rahmen der Begutachtung;

2. bei sonstigen Vorhaben gleichzeitig mit der Übermittlung der Unterlagen zur Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied (§ 48 StLHG);

3. bei Richtlinien für die Vergabe von Förderungen und Beihilfen zwei Wochen vor der beabsichtigten Einbringung zur Beschlussfassung durch die Landesregierung.

§ 9

§ 9 Durchführung der internen Evaluierung

(1) Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Wirkungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend, insbesondere in den verpflichtenden Wirkungsdimensionen gemäß § 8 Abs. 6, 7 und 8, zu analysieren, zu bewerten und mit den Ergebnissen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.

(2) Der Bericht zur internen Evaluierung hat folgende Angaben zu beinhalten:

1. gegliedert nach Regelungs- und Vorhabenszielen, eine Beschreibung, wie diese Ziele verfolgt wurden, ein Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes, eine Beurteilung des Erfolgs sowie einen allfälligen Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel im Landesbudget;

2. wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt tatsächlich sind, im Vergleich mit den im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen;

3. eine Kurzdarstellung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern beziehungsweise die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen im Vergleich mit den im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung ermittelten voraussichtlichen Auswirkungen;

4. eine Kurzdarstellung der tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt insbesondere den Klimaschutz;

5. allfällige Verbesserungspotenziale.

§ 10

§ 10 Wirkungsbericht

(1) Die haushaltsleitenden Organe haben jährlich bis längstens 28. Februar der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle einen Bericht über die Erreichung der im Landesbudget festgelegten Wirkungsziele sowie über die durchgeführten internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 9 Abs. 2) des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln.

(2) Die Berichte über die Erreichung der Wirkungsziele nach Abs. 1 haben je Globalbudget-Wirkungsziel eine Beschreibung, wie dieses Wirkungsziel verfolgt wurde, die Indikatoren zur Evaluierung der Zielerreichung, einen Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes sowie eine Beurteilung des Erfolgs zu enthalten.

(3) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle hat die einzelnen Berichte der haushaltsleitenden Organe zusammenzufassen, im Bedarfsfall zu kommentieren sowie der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln.

§ 11

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2020, in Kraft.

(2) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Umwelt“ (§ 8 Abs. 8) und deren Evaluierung (§ 9) ist für Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben ab dem Jahr 2021 vorzunehmen.

§ 12

§ 12 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Wirkungsorientierung 2017, LGBl. Nr. 152/2016, außer Kraft.