(1) Die haushaltsleitenden Organe haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 StLHG im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) sowie der internen Evaluierung Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (§ 3 Z 7 und 8) auf deren geplante bzw. tatsächlich eingetretene Wirkungen hin zu prüfen.
(2) Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung kann bei Regelungsvorhaben entfallen:
1. wenn ausschließlich redaktionelle Anpassungen enthalten sind;
2. wenn ausschließlich gesetzlich vorgesehene Valorisierungen von Beträgen vorgenommen werden;
3. wenn ausschließlich kostendeckend ermittelte Tarife festgelegt werden;
4. bei Verordnungen mit zeitlich und örtlich eng begrenztem Geltungsbereich.
(3) Eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (§ 8 Abs. 5) kann bei Regelungsvorhaben durchgeführt werden, bei denen:
1. der Verwaltungsaufwand für die Durchführung in voller Tiefe in keinem Verhältnis zu Umfang und Intensität der angestrebten Wirkung des Regelungsvorhabens steht;
2. nur ein geringer Regelungsspielraum besteht, wie insbesondere bei der Umsetzung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG und Unionsrecht sowie der Ausführung von Grundsatzgesetzen des Bundes.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der vereinfachten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu begründen.
(4) Bei der Ausarbeitung eines Regelungsvorhabens ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung als Bestandteil der Erläuterungen oder als Anhang zu erstellen.
(5) Bei sonstigen Vorhaben ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung während der Planung und vor der Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied (§ 48 StLHG) zu erstellen und zu dokumentieren.
(6) Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind zumindest innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten bzw. ihrer Durchführung einer internen Evaluierung zu unterziehen.
(7) Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben ausgenommen, für die eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung entfallen konnte sowie solche, für die eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde.
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