(1) Die haushaltsleitenden Organe haben jährlich bis längstens 28. Februar der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle einen Bericht über die Erreichung der im Landesbudget festgelegten Wirkungsziele sowie über die durchgeführten internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 9 Abs. 2) des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln.
(2) Die Berichte über die Erreichung der Wirkungsziele nach Abs. 1 haben je Globalbudget-Wirkungsziel eine Beschreibung, wie dieses Wirkungsziel verfolgt wurde, die Indikatoren zur Evaluierung der Zielerreichung, einen Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes sowie eine Beurteilung des Erfolgs zu enthalten.
(3) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle hat die einzelnen Berichte der haushaltsleitenden Organe zusammenzufassen, im Bedarfsfall zu kommentieren sowie der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln.
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